Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert 
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, 
nicht mehr besteht 
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand 
einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei auf= 
zutreten berechtigt ist oder gewesen ist; 
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nommen ist; 
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Instanz oder im schieds- 
richterlichen Verfahren bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung 
mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten 
oder ersuchten Richters handelt. 
§. 42. 
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in welchen er von der Ausübung 
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der 
Befangenheit abgelehnt werden. 
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein 
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines 
Richters zu rechtfertigen. 
Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. 
§. 43. 
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht 
mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungs=  
grund geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge 
gestellt hat. 
§. 44. 
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, 
anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel 
der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das 
Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. 
 Der abgelehnte Richter hat über den Ablehnungsgrund dienstlich zu 
äußern. 
Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhandlung sich ein= 
gelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, 
so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden 
oder der Partei bekannt geworden sei. 
§. 45. 
Ueber das Wlehmungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Ab= 
gelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes 
beschlußunfähig wird, das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
	        
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