Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

8 1. Die Polizeiverordnung. 13 
Auf einem andern Standpunkt steht dagegen das Oberverwaltungs- 
gericht. Es hat gerade die oben angeführte Stettiner Verordnung für 
rechtsgültig !) erklärt und sich dabei mit der Motivirung begnügt, daß 
das gesammte Geld= und Münzwesen als ein Theil der öffentlichen 
Ordnung anzusehen sei und deshalb den Schutz der polizeilichen Thätig- 
keit im weitesten Umfange genieße. 
Man wird der letzteren Auffassung beitreten müssen?). Man darf 
die Ausdrücke: „besonderes Interesse der Gemeinden“ und „Verhältnisse 
der Gemeinde oder des Bezirks“ nicht pressen. Sie wollen einmal 
sagen, daß ein Bedürfniß nach der betreffenden Verordnung in der 
Gemeinde, in dem Regierungsbezirk hervorgetreten sein muß — was 
nahezu selbstverständlich ist —, dann aber wollen sie den Gegensatz der 
ortspolizeilichen Vorschrift zur Bezirkspolizeiverordnung zum Ausdruck 
bringen. Sie wollen sagen: stehen Interessen nur einer Gemeinde in 
Frage, so soll eine Ortspolizeiverordnung ergehen, handelt es sich um 
allgemeinere Interessen, eine Bezirksverordnung. Die Prüfung, ob das 
eine oder das andere der Fall ist, fällt in das Gebiet der Nothwendigkeit 
und Zweckmäßigkeit, welches dem Strafrichter grundsätzlich verschlossen 
ist (§ 17 des Gesetzes) ). Die Ansicht des Kammergerichts führt zu 
Konsequenzen, die unhaltbar sind. Nach ihr sind alle Regierungsver- 
ordnungen für rechtsungültig zu erachten, die Bedürfnisse befriedigen 
wollen, welche nicht lediglich in dem betreffenden Regierungsbezirk her- 
vorgetreten sind. Das Kammergericht spricht zwar nur von dem ge- 
sammten Staats= und Rechtsgebiet, aber inkonsequent, der Gegensatz zum 
Bezirk ist das Territorium außerhalb des Bezirkes. Wenn aber alle 
Regierungsverordnungen, die auch auf andere Bezirke passen würden, 
deswegen rechtsungültig sein sollten, so werden nicht viele gültige 
Regierungsverordnungen übrig bleiben. Denn eine große Anzahl von 
ihnen ist in fast übereinstimmender Form in ziemlich allen Bezirken er- 
lassen worden, zum Theil nach einem vom Ministerium angegebenen 
Schema. Ich wüßte nur wenige Regierungsverordnungen zu nennen, 
die in allen ihren Bestimmungen nur auf den betreffenden Regierungs- 
bezirk anwendbar wären. Ob eine Frage durch die Gesetzgebung geregelt 
1) Urtheil vom 6. VI. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 15). Vgl. auch Urtheil 
vom 12. X. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 406), wo es sich um eine polizeiliche Verfügung 
handelt. 
2) Ders. Ans. Bornhak im Arch. f. öffentl. Recht Bd. 5, S. 405 ff., Nosin, 
Polizeiverordnungsrecht 2. Aufl., S. 171, Anm. 26. 
3) Vgl. auch Bornhak, Selbstverwaltung Bd. 14, S. 66.