8 1. Die Polizeiverordnung. 13
Auf einem andern Standpunkt steht dagegen das Oberverwaltungs-
gericht. Es hat gerade die oben angeführte Stettiner Verordnung für
rechtsgültig !) erklärt und sich dabei mit der Motivirung begnügt, daß
das gesammte Geld= und Münzwesen als ein Theil der öffentlichen
Ordnung anzusehen sei und deshalb den Schutz der polizeilichen Thätig-
keit im weitesten Umfange genieße.
Man wird der letzteren Auffassung beitreten müssen?). Man darf
die Ausdrücke: „besonderes Interesse der Gemeinden“ und „Verhältnisse
der Gemeinde oder des Bezirks“ nicht pressen. Sie wollen einmal
sagen, daß ein Bedürfniß nach der betreffenden Verordnung in der
Gemeinde, in dem Regierungsbezirk hervorgetreten sein muß — was
nahezu selbstverständlich ist —, dann aber wollen sie den Gegensatz der
ortspolizeilichen Vorschrift zur Bezirkspolizeiverordnung zum Ausdruck
bringen. Sie wollen sagen: stehen Interessen nur einer Gemeinde in
Frage, so soll eine Ortspolizeiverordnung ergehen, handelt es sich um
allgemeinere Interessen, eine Bezirksverordnung. Die Prüfung, ob das
eine oder das andere der Fall ist, fällt in das Gebiet der Nothwendigkeit
und Zweckmäßigkeit, welches dem Strafrichter grundsätzlich verschlossen
ist (§ 17 des Gesetzes) ). Die Ansicht des Kammergerichts führt zu
Konsequenzen, die unhaltbar sind. Nach ihr sind alle Regierungsver-
ordnungen für rechtsungültig zu erachten, die Bedürfnisse befriedigen
wollen, welche nicht lediglich in dem betreffenden Regierungsbezirk her-
vorgetreten sind. Das Kammergericht spricht zwar nur von dem ge-
sammten Staats= und Rechtsgebiet, aber inkonsequent, der Gegensatz zum
Bezirk ist das Territorium außerhalb des Bezirkes. Wenn aber alle
Regierungsverordnungen, die auch auf andere Bezirke passen würden,
deswegen rechtsungültig sein sollten, so werden nicht viele gültige
Regierungsverordnungen übrig bleiben. Denn eine große Anzahl von
ihnen ist in fast übereinstimmender Form in ziemlich allen Bezirken er-
lassen worden, zum Theil nach einem vom Ministerium angegebenen
Schema. Ich wüßte nur wenige Regierungsverordnungen zu nennen,
die in allen ihren Bestimmungen nur auf den betreffenden Regierungs-
bezirk anwendbar wären. Ob eine Frage durch die Gesetzgebung geregelt
1) Urtheil vom 6. VI. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 15). Vgl. auch Urtheil
vom 12. X. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 406), wo es sich um eine polizeiliche Verfügung
handelt.
2) Ders. Ans. Bornhak im Arch. f. öffentl. Recht Bd. 5, S. 405 ff., Nosin,
Polizeiverordnungsrecht 2. Aufl., S. 171, Anm. 26.
3) Vgl. auch Bornhak, Selbstverwaltung Bd. 14, S. 66.