Vorwort.
Das vorliegende Buch will die Grenzen feststellen, welche der
Polizei bei ihrem Einwirken auf das Privatrecht gezogen sind. Es befaßt
sich also mit einer Materie, die eine wissenschaftliche juristische Behand-
lung bisher nicht erfahren hat. Daß sie eine solche verdient, wird man
nicht gewillt sein, in Abrede zu stellen. Handelt es sich doch um Dinge,
die das wirthschaftliche Leben auf's Empfindlichste berühren, und um
den sich stetig erneuernden Konflikt zwischen den Bedürfnissen und Inter-
essen der Allgemeinheit und den Bestrebungen des Einzelnen.
Um Dinge aber auch, die „von der Parteien Gunst und Haß ver-
wirrt“ auch in ihrer rechtlichen Beurtheilung schwanken. Die Parteien
sind einmal die der Interessenten und der Nichtinteressenten. Es ist
selbstverständlich, daß derjenige, der von einer polizeilichen Anordnung
betroffen wird, der unter ihr zu leiden hat, über ihre Rechtsgültigkeit
leicht anders denkt, als der, dessen Interessen sie nicht berührt. Die
Parteien sind aber auch die der Politik. Der unter ihnen gegenüber
den Urtheilen der Gerichte im Ganzen anerkannte Grundsatz, sie als
neutrales Gebiet zu behandeln und sich einer Kritik derselben, wenigstens
einer abfälligen, zu enthalten — ein Grundsatz übrigens, der nur bis
zu einer gewissen Grenze billigenswerth ist —, gilt gegenüber der polizei-
lichen Thätigkeit keineswegs und kann hier auch der Lage der Sache nach
nicht gelten. Eine politische Partei, die in dem freien Spiel der mensch-
lichen Kräfte, in dem laisser faire laisser passer die sich von selbst
ergebende Lösung aller wirthschaftlichen Fragen erblickt, muß jedem Ein-
griffe der Polizei in diesen anscheinend natürlichen Lauf der Dinge mit
Mißtrauen begegnen. Eine Partei dagegen, die den Staat für ver-
pflichtet und befähigt erachtet, alle wirthschaftlichen Gegensätze auszu-
gleichen, wird auch gegen eine starke Einschränkung der persönlichen
Freiheit durch die Polizei nichts einzuwenden haben.