30 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
eine Gefahr für die Allgemeinheit durch Ausübung eines Privatrechts
herbeigeführt wurde. Andererseits sagt der Begriff des Privatrechts nichts
darüber aus, inwieweit es auch gegenüber der Staatsgewalt wirksam ist,
inwieweit es auch von dieser respektirt werden muß. Im Begriffe des
Privatrechts liegt es keineswegs, daß es für die Staatsgewalt ein noli
me tangere ist. Uebrigens wird schwerlich heutzutage hierüber ernstlicher
Streit bestehen.
Eintheilen lassen sich die Privatrechte etwa in Rechte der Persön=
lichkeit, dingliche Rechte, obligatorische Rechte, Familien= und Erbrechte 1).
Die beiden letzten Kategorien scheiden für meine Zwecke aus, es ist
mir kein Fall einer polizeilichen Einwirkung auf Familien= oder Erbrechte
bekannt, obgleich sie denkbar ist und sicherlich schon vorgekommen ist.
Als Rechte der Persönlichkeit bezeichnet Gierke?) solche Rechte, „die
ihrem Subjekte die Herrschaft über einen Bestandtheil der eigenen Per-
sönlichkeitssphäre gewährleisten“", so über Leib und Leben, Freiheit und
Ehre, und die freie Bethätigung der Persönlichkeit. Von diesen Rechten
wird hauptsächlich eines, aber auch in der intensivsten Weise, von der
Polizei beeinflußt, das auf Gewerbefreiheit. Ich darf mich im
Folgenden auf dieses beschränken.
Kapitel I. Holizei und Gewerbefreiheit.
8 5. Das Prinzip.
Die Gewerbefreiheit wird auch von anderen als von Gierke als
subjektives Privatrecht anerkanntd). Ob sie überhaupt ein Recht ist,
kann zweifelhaft sein, sicherlich ist sie aber, wenn überhaupt ein Recht,
ein subjektives Privatrecht. Denn sie soll den Einzelnen zur Entfaltung
ihrer wirthschaftlichen Kräfte Gelegenheit geben, sie ist eingeführt, damit
der Einzelne Nutzen habe, ad singulorum utilitatem spectat. Gewiß
1!) Vgl. namentlich Gierke, Deutsch. Privatr. Bd. 1, S. 260.
2) A. a. O. S. 702.
:) Vgl. vor allem Rehm, Die rechtliche Natur der Gewerbs-Konzession 1889,
S. 22 ff., ferner O. L. G. Hamburg in Seuff. Arch. Bd. 41, Nr. 110, Gerichtsh. z. Entsch.
d. Kompetenzkonfl. Entsch. vom 6. III. 52 (V. M. Bl. S. 166), welches sagt, daß es
keinem begründeten Zweifel unterliege, daß das Recht zum Betriebe eines Gewerbes
zum Privateigenthum des Gewerbetreibenden zu rechnen sei, — auch O.V. G. Entsch.
Bd. 4, S. 348: subjektives Recht, sich Apotheker zu nennen und diese Bezeichnung da,
wo man es seinen Interessen für angemessen erachtet, insbesondere auf dem Firmen=
schilde, zu gebrauchen. Dagegen Förstemann a. a. O. S. 480, anders auch Laband,
Staatsr., 3. A., Bd. 2, § 78, S. 187, Anm. 1.