C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 187
Bundes-Gesetzblatt
des
Deutschen Bundes.
51.
(Nr. 610.) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des
Deutschen Bundes. Vom 23. November 1870; nebst Schluß-
protokoll von demselben Tage.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-
deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern
haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu
gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Entwickelung
zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, be-
schlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen
zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen
des Norddeutschen Bundes:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchst-
ihren Präsidenten des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen
Otto v. Bismarck-Schönhausen, und
Allerhöchstihren Kriegs= und Marineminister, General
der Infanterie Albert v. Roon;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses
und des Aeußern Grafen Otto v. Bray-Stein-
burg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sig-
mund Freiherrn v. Prankh und
Allerhöchsiihren Staatsminister der Justiz Johann
v. Lutz.
4 Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1871.
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1871
S. 9.