Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

190 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der- 
jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit 
gemeinschaftlich ist. 
K. 6. 
Artikel 8. erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll- und Steuerwesen, 
4) für Handel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Prä- 
sidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und 
führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. 
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen 
hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder 
desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das 
Seewesen, werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die 
Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe 
gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für 
jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu 
erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- 
bar sind. 
[Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmäch- 
tigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg 
unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten gebildet. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen 
Beamten zur Verfügung gestellt. 
S. 7. 
In Artikel 11. wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatz- 
bestimmung eingeschaltet: 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes 
ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei 
denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen 
Küsten erfolgt.
	        
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