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28 Verfassung von Lübeck.
den Druck zu veröffentlichen; auch ist eine Ausfertigung des-
selben innerhalb drei Tagen dem Wortführer der Bürgerschaft
zuzustellen. Derselbe ist berechtigt, die von dem Senate an
den Bürgerausschuß gelangten Schriftstücke, nach Beendigung
der mit dem Bürgerausschusse darüber gepflogenen Verhand-
lungen, zur Einsicht zu begehren.
Art. 68.
Die vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürgeraus-
schusse gefaßten Beschlüsse werden zugleich mit einer beglau-
bigten Ausfertigung der bezüglichen Erklärung des Bürger-
ausschusses vom Senate der Bürgerschaft in deren nächster
Versammlung mitgetheilt, auch bringt der Senat erstere, so-
weit nicht Gründe des Staatsinteresses deren Geheimhaltung
rathsam eesscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen
enntniß.
Art. 69.
Der Bürgerausschuß übt die der Bürgerschaft zu-
stehenden Befugnisse aus, wenn es sich handelt:
1) um Geldbewilligungen, welche in dem einzelnen Falle
oder, wenn in einem und demselben Kalenderjahre
mehrmals für denselben Zweck beantragt, in ihrer
Gesammtheit die Summe von 6000 Reichsmark ein-
maliger Ausgabe oder von 300 Reichsmark jährlicher
Ausgabe nicht überschreiten, sofern nicht im einzelnen
Falle die Geldbewilligung der Entscheidung einer an-
deren Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig zur
Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist;
2) um Verwendung der bereits im Staatsbudget aus-
gesetzten Summen, so weit nicht die einzelnen Behör-
den zur Verwendung dieser Summen berechtigt sind;
3) um den Erwerb oder die Veräußerung von Grund-
stücken für den Staat, die evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden, die öffentlichen Wohlthätigkeitslan-
stalten und die Privatstiftungen, soweit damit nicht
ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheitsrechten ver-
bunden ist und das Grundstück nicht einen höheren
Werth hat als von 12,000 Reichsmark (Art. 50. VII.,
Art. 51. X., 1. und 2.)
4) um Aenderungen in der Verwaltung oder in der Be-
nutzung des Eigenthumes des Staates, der-#evangelisch-