Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 128 
28 Verfassung von Lübeck. 
  
den Druck zu veröffentlichen; auch ist eine Ausfertigung des- 
selben innerhalb drei Tagen dem Wortführer der Bürgerschaft 
zuzustellen. Derselbe ist berechtigt, die von dem Senate an 
den Bürgerausschuß gelangten Schriftstücke, nach Beendigung 
der mit dem Bürgerausschusse darüber gepflogenen Verhand- 
lungen, zur Einsicht zu begehren. 
Art. 68. 
Die vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürgeraus- 
schusse gefaßten Beschlüsse werden zugleich mit einer beglau- 
bigten Ausfertigung der bezüglichen Erklärung des Bürger- 
ausschusses vom Senate der Bürgerschaft in deren nächster 
Versammlung mitgetheilt, auch bringt der Senat erstere, so- 
weit nicht Gründe des Staatsinteresses deren Geheimhaltung 
rathsam eesscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen 
enntniß. 
Art. 69. 
Der Bürgerausschuß übt die der Bürgerschaft zu- 
stehenden Befugnisse aus, wenn es sich handelt: 
1) um Geldbewilligungen, welche in dem einzelnen Falle 
oder, wenn in einem und demselben Kalenderjahre 
mehrmals für denselben Zweck beantragt, in ihrer 
Gesammtheit die Summe von 6000 Reichsmark ein- 
maliger Ausgabe oder von 300 Reichsmark jährlicher 
Ausgabe nicht überschreiten, sofern nicht im einzelnen 
Falle die Geldbewilligung der Entscheidung einer an- 
deren Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig zur 
Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist; 
2) um Verwendung der bereits im Staatsbudget aus- 
gesetzten Summen, so weit nicht die einzelnen Behör- 
den zur Verwendung dieser Summen berechtigt sind; 
3) um den Erwerb oder die Veräußerung von Grund- 
stücken für den Staat, die evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinden, die öffentlichen Wohlthätigkeitslan- 
stalten und die Privatstiftungen, soweit damit nicht 
ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheitsrechten ver- 
bunden ist und das Grundstück nicht einen höheren 
Werth hat als von 12,000 Reichsmark (Art. 50. VII., 
Art. 51. X., 1. und 2.) 
4) um Aenderungen in der Verwaltung oder in der Be- 
nutzung des Eigenthumes des Staates, der-#evangelisch- 
  
  
  
 
	        
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