10 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
Grtikel VIII.
S. 41.
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und
die Oberaussicht über das Postwesen, aenenih über Or-
ganisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhält-
nisse zischen den einzelnen Postverwaltungen.
ieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze
durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren Durch-
führung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.
1 Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer
Postgfbiiet= sich bewegenden Course im Interesse des allgemeinen
erkehrs zu ordnen.
g. 42.
Fostvuerträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen
nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung ge-
schlossen werden.
S. 43.
Die Reichsgewalt hat die Vesugußß. insofern es ihr nöthig
scheint, das deutsche ostwesen für Rechnung des Reiches in
Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich
billiger Entschädigung der Berechtigten.
g. 44.
Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen,
und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder
auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.
Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung
von Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz
vorbehalten.
Artikel IX.
C. 45.
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und
die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für
ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen.
Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.