Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 184149. 27 
  
wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der 
Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können. 
8) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der 
durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die 
näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klage- 
rechts und die Art und Weise, dasselbe geltend zu machen, 
bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. 
b) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechts- 
plicge ien die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe 
erschöpft sind. 
1) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen egegen die Reichs- 
minister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlich- 
keit betreffen. 
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister 
der Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Ver- 
antwortlichkeit betreffen. 
Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch= und Landes- 
verraths gegen das Reich. 
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der s. 1 
Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind, 
wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten. 
m) Klagen gegen den Reichsfiscus. 
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, 
dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren 
Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die 
gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in 
einer Klage geltend gemacht wird. 
  
C. 127. 
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichs- 
gerichts geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichs- 
gericht selbst. 
“v 
Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, 
über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Ent- 
scheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen. 
Diehn Eesze wird auch die Bestimmung, ob und in 
welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch 
Geschworene erfolgen soll, vorbehalten. 
Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz 
als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist. 
 
	        
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