Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 184149. 27
wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der
Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können.
8) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der
durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die
näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts
und die Art und Weise, dasselbe geltend zu machen,
bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten.
b) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtsplicge
ien die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe
erschöpft sind.
1) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen egegen die Reichsminister,
insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen.
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister
der Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen.
Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch= und Landesverraths
gegen das Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der s. 1
Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind,
wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichsfiscus.
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung,
dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren
Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die
gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in
einer Klage geltend gemacht wird.
C. 127.
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts
geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht
selbst.
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Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts,
über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen
und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Diehn Eesze wird auch die Bestimmung, ob und in
welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch
Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.
Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz
als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist.