Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  184149.  27

 

wenn  die  in  der  Landesverfassung  gegebenen  Mittel  der
Abhülfe  nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden  können.

8)  Klagen  deutscher  Staatsbürger  wegen  Verletzung  der
durch  die  Reichsverfassung  ihnen  gewährten  Rechte.  Die
näheren  Bestimmungen  über  den  Umfang  dieses  Klagerechts
  und  die  Art  und  Weise,  dasselbe  geltend  zu  machen,
bleiben  der  Reichsgesetzgebung  vorbehalten.

b)  Beschwerden  wegen  verweigerter  oder  gehemmter  Rechtsplicge
  ien  die  landesgesetzlichen  Mittel  der  Abhülfe
erschöpft  sind.

1)  Strafgerichtsbarkeit  über  die  Anklagen  egegen  die  Reichsminister,
  insofern  sie  deren  ministerielle  Verantwortlichkeit
  betreffen.

k)  Strafgerichtsbarkeit  über  die  Anklagen  gegen  die  Minister
der  Einzelstaaten,  insofern  sie  deren  ministerielle  Verantwortlichkeit
  betreffen.

Strafgerichtsbarkeit  in  den  Fällen  des  Hoch=  und  Landesverraths
  gegen  das  Reich.

Ob  noch  andere  Verbrechen  gegen  das  Reich  der  s.  1
Strafgerichtsbarkeit  des  Reichsgerichts  zu  überweisen  sind,
wird  späteren  Reichsgesetzen  vorbehalten.

m)  Klagen  gegen  den  Reichsfiscus.

n)  Klagen  gegen  deutsche  Staaten,  wenn  die  Verpflichtung,
dem  Anspruche  Genüge  zu  leisten,  zwischen  mehreren
Staaten  zweifelhaft  oder  bestritten  ist,  so  wie  wenn  die
gemeinschaftliche  Verpflichtung  gegen  mehrere  Staaten  in
einer  Klage  geltend  gemacht  wird.

 

C.  127.

Ueber  die  Frage,  ob  ein  Fall  zur  Entscheidung  des  Reichsgerichts
  geeignet  sei,  erkennt  einzig  und  allein  das  Reichsgericht
  selbst.

“v

Ueber  die  Einsetzung  und  Organisation  des  Reichsgerichts,
über  das  Verfahren  und  die  Vollziehung  der  reichsgerichtlichen  Entscheidungen
  und  Verfügungen  wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Diehn  Eesze  wird  auch  die  Bestimmung,  ob  und  in
welchen  Fällen  bei  dem  Reichsgericht  die  Urtheilsfällung  durch
Geschworene  erfolgen  soll,  vorbehalten.

Ebenso  bleibt  vorbehalten:  ob  und  wie  weit  dieses  Gesetz
als  organisches  Verfassungsgesetz  zu  betrachten  ist.