Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II.  Die  Entwürse  der  sog.  Erfurter  Unionsverfassung.  75

 

dringende  Anzeigen  eines  schweren
peinlichen  Verbrechens  gegen  denselben
  vorliegen.  Im  Falle  einer
widerrechtlich  verfügten  oder  verlängerten
  Gefangenschaft  ist  der
Schuldige,  und  nöthigenfalls  der
Staat,  dem  Verletzten  zur  Genugthuung
  und  Entschädigung  verpflichtet.
  Die  für  das  Heer=  und
Seewesen  erforderlichen  Modifikationen
  dieser  Bestimmungen
werden  besonderen  Gesetzen  vorbehalten.


 

werden,  sofern  nicht  dringende
Anzeigen  eines  schweren  peinlichen
Verbrechens  gegen  denselben  vorliegen.


Im  Falle  einer  widerrechtlich
verfügten  oder  verlängerten  Gefangenschaft
  ist  der  Schuldige  und
nöthigenfalls  der  Staat  dem  Verletzten
  zur  Genugthuung  und  Entschädigung
  verpflichtet.  Die  für
das  Seewesen  erforderlichen  Modifikationen
  dieser  Bestimmungen
werden  besonderen  Gesetzen  vorbehalten.


b.  137.  Die  Strafen  des  Prangers,  der  Brandmarkung  und

der  körperlichen  Züchtigung  sind

h  138.  Die  Wohnung  ist
unverletzlich.  Eine  Haussuchung
ist  nur  zulässig:

1)  in  Kraft  eines  richterlichen
mit  Gründen  versehenen
Befehls,  welcher  sofort  oder
innerhalb  der  nächsten  vier
und  zwanzig  Stunden  dem
Betheiligten  zugestellt  werden
  soll,

2)  im  Falle  der  Verfolgung  auf
frischer  That,  durch  den  gesetzlich
  berechtigten  Beamten,

3)  in  den  Fällen  und  Formen,
in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise
  bestimmten  Beamtenauch
  ohnerichterlichen
Befehl  dieselbe  gestattet.

Die  Haussuchung  muß,  wenn
thunlich,  mit.  Zuziehung  von  Hausgenossen
  erfolgen.  Die  Unverletzlichkeit
  der  Wohnung  ist  kein
Hinderniß  der  Verhaftung  eines
gerichtlich  Verfolgten.

 

abgeschafft.

PV.  13)  5.138.  Die  Wohnung

ist  unverletzlich.

Eine  Haussuchung  ist  nur
mässig:

1)  in  Kraft  eines  richterlichen
mit  Gründen  versehenen
Befehls,  welcher  sofort  oder
spätestens  im  Laufe  des  folgenden
  Tages  dem  Betheiligten
  zugestellt  werden  soll;

2)  im  Falle  der  Verfolgung
auf  frischer  That,  durch  den
gesetzlich  berechtigten  Beamten;


3)  in  den  Fällen  und  Formen,
in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise
  bestimmten  Beamten
  auch  ohnerichterlichen
Befehl  dieselbe  gestattet.

Die  Haussuchung  muß,  wenn
thunlich,  mit.  Zuziehung  von  Hausgenossen
  erfolgen.

Die  Unverletzlichkeitder  Wohnung
  ist  kein  Hinderniß  der  Verhaftung
  eines  gerichtlich  Verfolgten.