II. Die Entwürse der sog. Erfurter Unionsverfassung. 75
dringende Anzeigen eines schweren
peinlichen Verbrechens gegen denselben
vorliegen. Im Falle einer
widerrechtlich verfügten oder verlängerten
Gefangenschaft ist der
Schuldige, und nöthigenfalls der
Staat, dem Verletzten zur Genugthuung
und Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer= und
Seewesen erforderlichen Modifikationen
dieser Bestimmungen
werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
werden, sofern nicht dringende
Anzeigen eines schweren peinlichen
Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich
verfügten oder verlängerten Gefangenschaft
ist der Schuldige und
nöthigenfalls der Staat dem Verletzten
zur Genugthuung und Entschädigung
verpflichtet. Die für
das Seewesen erforderlichen Modifikationen
dieser Bestimmungen
werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
b. 137. Die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und
der körperlichen Züchtigung sind
h 138. Die Wohnung ist
unverletzlich. Eine Haussuchung
ist nur zulässig:
1) in Kraft eines richterlichen
mit Gründen versehenen
Befehls, welcher sofort oder
innerhalb der nächsten vier
und zwanzig Stunden dem
Betheiligten zugestellt werden
soll,
2) im Falle der Verfolgung auf
frischer That, durch den gesetzlich
berechtigten Beamten,
3) in den Fällen und Formen,
in welchen das Gesetz ausnahmsweise
bestimmten Beamtenauch
ohnerichterlichen
Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn
thunlich, mit. Zuziehung von Hausgenossen
erfolgen. Die Unverletzlichkeit
der Wohnung ist kein
Hinderniß der Verhaftung eines
gerichtlich Verfolgten.
abgeschafft.
PV. 13) 5.138. Die Wohnung
ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur
mässig:
1) in Kraft eines richterlichen
mit Gründen versehenen
Befehls, welcher sofort oder
spätestens im Laufe des folgenden
Tages dem Betheiligten
zugestellt werden soll;
2) im Falle der Verfolgung
auf frischer That, durch den
gesetzlich berechtigten Beamten;
3) in den Fällen und Formen,
in welchen das Gesetz ausnahmsweise
bestimmten Beamten
auch ohnerichterlichen
Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn
thunlich, mit. Zuziehung von Hausgenossen
erfolgen.
Die Unverletzlichkeitder Wohnung
ist kein Hinderniß der Verhaftung
eines gerichtlich Verfolgten.