Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

76 Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung 2c. 
Artikel IV. 
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes (Artikel 72 der Verfassungs- 
urkunde) treten die Vorschriften des Artikels 115 der Verfassungs- 
urkunde, insoweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, 
außer Kraft. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 28. Juni 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. 
v. Bethmann Hollweg. Breitenbach. 
Anlage 2. 
Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten 
und auf Diäten. 
Gef-Semm. 1. Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mit- 
S. 15. glieder des Hauses der Abgeordneten. Vom 30. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Ausführung des Artikels 85. der Verfassungs-Ur- 
kunde vom 31. Januar 1850., mit Zustimmung beider Häuser des 
Landtages der Monarchie, was folgt: 
8. 1. 
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden 
Reisekosten und Diäten werden, von der nächsten Legislaturperiode 
anfangend, nach den folgenden Sätzen gewährt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.