Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

172 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
  
zulagen genießen, deren Pensionen oder Unterhalts- 
beiträge aber in der Folge eine Erhöhung oder Minde- 
rung erfahren, Pensionszulagen auf die Dauer ihrer 
Pensionsbezugs-Berechtigung nach folgender Scala, im 
Uebrigen aber nach den näheren Bestimmungen des 8. 21 
des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 zu bewilligen und 
zwar: 
1) an die Wittwen: 
bei einem Pensionsbezug von unter und bis 360 4. incl. 
eine Zulage von 20 Procent, 
von 361 /. bis 720 .#. incl. eine Zulage von 15 Procent, 
von 721.7. bis 1,080.. exel. eine Zulage von 10 Procent; 
2) an die Doppelwaisen: 
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 108 M. inel. 
eine Zulage von 20 Procent, 
von 109.4. bis 216.X. inel. eine Zulage von 15 Procent, 
von 217./. bis 324.4, exel. eine Zulage von 10 Procent: 
3) an die einfachen Waisen: 
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 72.. inecl. 
eine Zulage von 20 Procent, 
von 73./¼. bis 144.4. inel. eine Zulage von 15 Procent, 
von 145.7. bis 216·.¾. excl. eine Zulage von 10 Procent.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.