Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Edilt über d. Freiheit d. Prefse u. d. Buchh. V. 4. Juni 1848. 265 
  
gesetzes geschehen, und muß die Einleitung des in den Gesetzen bestimmten 
Felehes gesrbe Verfahrens längstens binnen 8 Tagen nach sich ziehen. 
g. 9. 
Was von Erzeugnissen der Presse verordnet ist, gilt auch von Ge- 
mälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographie, 
olzschnitten und überhaupt von jeder it. un nd Form sinnlicher Dar- 
Keolsschut und Mittheilungen an das Publik 
. 10. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als ein Grundge setz des Reichs, 
als ein ergänzender Bestandtheil der . rias ungs-Uefun e angesehen, — 
und können nur auf die durch den Tit. X. 5. 7 Urkunde vorge- 
schriebene Weise abgeändert werden; dieielben ddie ga dem Tage der 
Bekanntmachung durch das Gesetblat, beziehungsweise durch das Amts- 
blatt der Pfalz, in Wirksamkeit, und von eben diesem Tage an ist das Edikt 
über die „Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818 
aufgehob 
'' 
er g. 6. des egenwartigen Gesetzes tritt erst mit dem Erscheinen 
des neuen Gesetzes über das Strafverfahren in Wirksamkeit; bis dahin 
bleiben die bisherigen Gesetze hierüber in Geltung 
So lange in dem zu erlassenden Agemeinen Polizei-Strafgese buche 
nichts anderes hieruber bestimmt ist, erfolgt die Uneersuchune un a 
urtheilung der im F. 7. erwähnten Uebertretungen in den Kreisen diesseits 
des Rheins nach den für Behand-lung von Polizei-Strassachen bestehenden 
Bestimmungen durch die unicloch= königlichen oder standesherrlichen 
Gerichte, in deren! Bezirk die Uebertretung verübt wurde, mit Zulassung 
der Berufung innerhalb 14 Tagen an das einschlägige Appellations-Gericht. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
  
  
  
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. 
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Sebastian v. Kobell. 
  
Svp. 84. 
Sp. 95. 
Sp. 96.
	        
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