Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1.  Edilt  über  d.  Freiheit  d.  Prefse  u.  d.  Buchh.  V.  4.  Juni  1848.  265

 

gesetzes  geschehen,  und  muß  die  Einleitung  des  in  den  Gesetzen  bestimmten
Felehes  gesrbe  Verfahrens  längstens  binnen  8  Tagen  nach  sich  ziehen.

g.  9.
Was  von  Erzeugnissen  der  Presse  verordnet  ist,  gilt  auch  von  Gemälden,
  Bildern,  Zeichnungen,  Kupferstichen,  Erzeugnissen  der  Lithographie,
olzschnitten  und  überhaupt  von  jeder  it.  un  nd  Form  sinnlicher  Dar-Keolsschut
  und  Mittheilungen  an  das  Publik

.  10.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  als  ein  Grundge  setz  des  Reichs,
als  ein  ergänzender  Bestandtheil  der  .  rias  ungs-Uefun  e  angesehen,  —
und  können  nur  auf  die  durch  den  Tit.  X.  5.  7  Urkunde  vorgeschriebene
  Weise  abgeändert  werden;  dieielben  ddie  ga  dem  Tage  der
Bekanntmachung  durch  das  Gesetblat,  beziehungsweise  durch  das  Amtsblatt
  der  Pfalz,  in  Wirksamkeit,  und  von  eben  diesem  Tage  an  ist  das  Edikt
über  die  „Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  vom  26.  Mai  1818
aufgehob
''

er  g.  6.  des  egenwartigen  Gesetzes  tritt  erst  mit  dem  Erscheinen
des  neuen  Gesetzes  über  das  Strafverfahren  in  Wirksamkeit;  bis  dahin
bleiben  die  bisherigen  Gesetze  hierüber  in  Geltung

So  lange  in  dem  zu  erlassenden  Agemeinen  Polizei-Strafgese  buche
nichts  anderes  hieruber  bestimmt  ist,  erfolgt  die  Uneersuchune  un  a
urtheilung  der  im  F.  7.  erwähnten  Uebertretungen  in  den  Kreisen  diesseits
des  Rheins  nach  den  für  Behand-lung  von  Polizei-Strassachen  bestehenden
Bestimmungen  durch  die  unicloch=  königlichen  oder  standesherrlichen
Gerichte,  in  deren!  Bezirk  die  Uebertretung  verübt  wurde,  mit  Zulassung
der  Berufung  innerhalb  14  Tagen  an  das  einschlägige  Appellations-Gericht.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

 

 

 

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weishaupt.
Graf  v.  Bray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
Rath  Sebastian  v.  Kobell.

 

Svp.  84.

Sp.  95.

Sp.  96.