Full text: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6a. (6a)

Ausdehnung des Handelsvertrags mit Stalien auf den Norddeutschen Bund. 57 
Sachlich wird der diesjeitige Entwurf voraussichtlich keinen Schwierigkeiten begegnen, 
mmal er fast gleichlautend mit dem Ihnen unterm 2. Maĩ v. J. mgefertigten Entwurf 
eines preußisch--italienischen Schiffahrtsvertrages ist. Die einzelnen die Schiffahrt be- 
treffenden Bestimmungen sind lediglich die Konsequenz des zugrundeliegenden Prinzips der 
Gleichstellung beider Slaggen. Sollte das zmweite Alinea des Artikels III in Slorenz 
Bedenken finden, so wollen Sie es fallen lassen. Es versteht sich, daß, solange neben den 
Bundeskonfulaten noch Landeskonjulate bestehen, die das Konjulatwesen betreffenden Be- 
stimmungen ebensowohl auf diese wie auf jene Anwendung finden. Wenngleich ein Sweifel 
in dieser Beziehung kaum aufktommen wird, so wird es doch gut sein, wenn Euer pp. dies 
bei Abschluß des Vertrages schriftlich konjtatieren. 
Mit dem Zustandekommen eines Schiffahrtsvertrages für den Norddeutschen Bund 
würden die früher von den einzelnen Bundesstaaten geschlossenen entsprechenden Verträge 
außer Wirkfamkeit treten. Dies gilt, da der Schiffahrtsvertrag mit dem Sollverein schon 
früber erloschen ist, namentlich von den Verträgen, welche die Hansestädte mit Sardinien 
(1851 und 1860) und Neapel (1855) sowie Mecklenburg mit Sardinien (185 1) geschlossen 
haben. Diese Verträge enthalten aber auch auf den Handel bezügliche Bestimmungen, über 
deren fernere Gültigkeit Sweifel entstehen können, welche auch sonst den, durch die Bildung 
des Königreichs Stalien geschaffenen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, und für deren 
Ersatz daher gesorgt werden muß. Am zweckmäßigsten würde dies gescheben, wenn die 
Wirksamkeit des zwischen dem Sollverein und Stalien geschlossenen Handelsvertrages vom 
31. Dezember 1865 auf den gesamten Aorddeutschen Bund ausgedehnt wird. Euer pp. er- 
suche ich ergebenst, mit der dortigen Regierung auch über diesen Punkt zu verhandeln und 
mich demnächst davon in Kenntnis zu setzen, welche Form man dort für die geeignetste hält, 
um den gedachten Zweck zu erreichen. 
* 821. Erlaß an den Geschäftsträger in Detersburg 
EGrafen von Kegyserling-Rautenburg. 
[Konzept von der Hand des Vortragenden Rats Cheremin.] 
An der Aettungsaktion mugunsten der Kandioten war seit August 1367 auch das 
deutsche Kanonenboot „Blitz“ beteiligt. Der Kommandant des Schiffes hatte Onstruktion 
(ogl. Ar. 848, Anm.), sich an dem Nettungswerk nicht weiter zu beteiligen, als Außland und 
Frankreich zusfammengingen. Vach einer Meldung des „Blitz“ von Ende August hätte der 
franjösische Admiral Simon mit der Aktion Einhalt getan, worauf von Berlin aus die 
Weisung erging, daß das kleine deutsche Schiff, sofern das Susammengeben zwischen Ruhland 
und Grankreich nicht gelichert sein gollte, keine bervortretende Aolle zu [pielen brauche. Vach 
einem Verichte des Grafen Kepserling vom 19. September führte Sürst Gortschakow nun 
Klage über die laue Unterstützung des Rettungswerkes durch das deutsche Schiff. Es bätte 
naobegelegen, daß der preuhische Geschäftsträger dem Sürsten im Sinne der Bismarckschen 
Instruktion vom 7. September (liebe Nr. 882) geantwortet hätte, die eine preußische Betei- 
ligung an dem Aettungswerke nicht undeutlich von dem ferneren Jusammengeben Außlands 
und Grankreichs abböngig machte; jedoch unterblieb das. 
Berlin, den 24. September 1867. 
Sw. pp. politische Berichte sind mir bis einschließlich Ar. 146 richtig zugegangen. 
In Bejug auf den Bericht Ar. 144 vom 19. d. M. und die Auherungen des Sürsten 
Gortschakow über die Haltung der Königlichen Regierung. bei dem Rettungswerke auf 
Kandia bemerke ich folgendes: