Ausdehnung des Handelsvertrags mit Stalien auf den Norddeutschen Bund. 57
Sachlich wird der diesjeitige Entwurf voraussichtlich keinen Schwierigkeiten begegnen,
mmal er fast gleichlautend mit dem Ihnen unterm 2. Maĩ v. J. mgefertigten Entwurf
eines preußisch--italienischen Schiffahrtsvertrages ist. Die einzelnen die Schiffahrt be-
treffenden Bestimmungen sind lediglich die Konsequenz des zugrundeliegenden Prinzips der
Gleichstellung beider Slaggen. Sollte das zmweite Alinea des Artikels III in Slorenz
Bedenken finden, so wollen Sie es fallen lassen. Es versteht sich, daß, solange neben den
Bundeskonfulaten noch Landeskonjulate bestehen, die das Konjulatwesen betreffenden Be-
stimmungen ebensowohl auf diese wie auf jene Anwendung finden. Wenngleich ein Sweifel
in dieser Beziehung kaum aufktommen wird, so wird es doch gut sein, wenn Euer pp. dies
bei Abschluß des Vertrages schriftlich konjtatieren.
Mit dem Zustandekommen eines Schiffahrtsvertrages für den Norddeutschen Bund
würden die früher von den einzelnen Bundesstaaten geschlossenen entsprechenden Verträge
außer Wirkfamkeit treten. Dies gilt, da der Schiffahrtsvertrag mit dem Sollverein schon
früber erloschen ist, namentlich von den Verträgen, welche die Hansestädte mit Sardinien
(1851 und 1860) und Neapel (1855) sowie Mecklenburg mit Sardinien (185 1) geschlossen
haben. Diese Verträge enthalten aber auch auf den Handel bezügliche Bestimmungen, über
deren fernere Gültigkeit Sweifel entstehen können, welche auch sonst den, durch die Bildung
des Königreichs Stalien geschaffenen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, und für deren
Ersatz daher gesorgt werden muß. Am zweckmäßigsten würde dies gescheben, wenn die
Wirksamkeit des zwischen dem Sollverein und Stalien geschlossenen Handelsvertrages vom
31. Dezember 1865 auf den gesamten Aorddeutschen Bund ausgedehnt wird. Euer pp. er-
suche ich ergebenst, mit der dortigen Regierung auch über diesen Punkt zu verhandeln und
mich demnächst davon in Kenntnis zu setzen, welche Form man dort für die geeignetste hält,
um den gedachten Zweck zu erreichen.
* 821. Erlaß an den Geschäftsträger in Detersburg
EGrafen von Kegyserling-Rautenburg.
[Konzept von der Hand des Vortragenden Rats Cheremin.]
An der Aettungsaktion mugunsten der Kandioten war seit August 1367 auch das
deutsche Kanonenboot „Blitz“ beteiligt. Der Kommandant des Schiffes hatte Onstruktion
(ogl. Ar. 848, Anm.), sich an dem Nettungswerk nicht weiter zu beteiligen, als Außland und
Frankreich zusfammengingen. Vach einer Meldung des „Blitz“ von Ende August hätte der
franjösische Admiral Simon mit der Aktion Einhalt getan, worauf von Berlin aus die
Weisung erging, daß das kleine deutsche Schiff, sofern das Susammengeben zwischen Ruhland
und Grankreich nicht gelichert sein gollte, keine bervortretende Aolle zu [pielen brauche. Vach
einem Verichte des Grafen Kepserling vom 19. September führte Sürst Gortschakow nun
Klage über die laue Unterstützung des Rettungswerkes durch das deutsche Schiff. Es bätte
naobegelegen, daß der preuhische Geschäftsträger dem Sürsten im Sinne der Bismarckschen
Instruktion vom 7. September (liebe Nr. 882) geantwortet hätte, die eine preußische Betei-
ligung an dem Aettungswerke nicht undeutlich von dem ferneren Jusammengeben Außlands
und Grankreichs abböngig machte; jedoch unterblieb das.
Berlin, den 24. September 1867.
Sw. pp. politische Berichte sind mir bis einschließlich Ar. 146 richtig zugegangen.
In Bejug auf den Bericht Ar. 144 vom 19. d. M. und die Auherungen des Sürsten
Gortschakow über die Haltung der Königlichen Regierung. bei dem Rettungswerke auf
Kandia bemerke ich folgendes: