Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauarbeiter — Baudarlehne an Baugenossenschaften. 
mälern bei einem Kostenbetrage von mehr 
als 5000 M. und die zugehörigen Anschläge 
bei einem Kostenbetrage von mehr als 10000 M. 
Die Entwürfe und Anschläge zu den nicht 
ausschließlich für Rechnung der Staatskasse 
auszuführenden Bauten bedürfen gleichfalls 
der Superrevision, wenn der aus Staatsfonds 
zu leistende Beitrag oder das Gnadengeschenk 
die vorstehend angegebenen Beträge von 
30000 M. bzw. 5000 M. bzw. 10000 M. über- 
steigt. In demselben Umfange unterliegen der 
Superrevision die Entwürfe und Anschläge zu 
denjenigen Bauten, deren Kosten aus Stif- 
tungsfonds, die unter Staatsverwaltung 
stehen, ganz oder teilweise gedecht werden 
(Erl. vom 20. Juni 1880 — M. Bl. 177). 
Die Superrevision erfolgt: a) im Mdg A. 
hinsichtlich der Entwürfe und Kostenanschläge 
zu N-Neu= und Beparaturbauten von Pfar- 
reien, Küstereien, Volksschulen und 
Wirtschaftsgebäuden, sowie hinsichtlich der 
Stiftungsbauten; b) im M L. hinsichtlich 
aller Hochbauten der Domänen= und Forst- 
verwaltung, der Bäder und Gestüts- 
verwaltung unter Aitwirkung des Mdôö#. 
in besonderen Fällen; ch im HMl. hinsichtlich 
dersjenigen Bauten, welche den Betriebszwecken 
der Bergverwaltung dienen; d) im übrigen 
im Mdö . (vgl. Dienstanweisung für die Lokal- 
baubeamten der Staatshochbauverwaltung 
9§§ 144—147). 
Inwieweit wichtige Entwürfe von Bau- 
unternehmungen seitens der durch den W. 
vom 7. Mai 1880 (GS. 261) eingesetzten Aka- 
demie des Bauwesens (s. d.) zu beurteilen 
sind, ergibt sich aus dem Erl. vom 13. Sept. 
1881 (AU#Bl. 1882, 331). 
Die Abrechnung der beendigten Bauausfüh- 
rungen erfolgt durch Revisionsnachwei- 
sungen, wenn Abweichungen von den An- 
schlägen eingetreten sind, oder eine Uberschrei- 
tung des Anschlags stattgefunden hat. Uber 
die Einrichtung der Revisionsnachweisungen 
für Hochbauten ist durch den Erl. vom 20. Okt. 
1880 (M Bl. 278) das Aähere bestimmt. Für 
Wasserbauten gelten die Bestimmungen der 
Allg Bf. Nr. 10 vom 5. MAlärz 1901 (s. oben 
„Die preuß. Baufonds“ von O. Heinemann, 
S. 406). Die Revisionsnachweisung unterliegt 
der Superrevision in den für die Superrevision 
der Anschläge vorgeschriebenen Fällen. Im 
übrigen s. unter Staatsbauten. 
Bauarbeiter. I. Die in der Gew O. 8§#§ 105 bis 
133f im Interesse des Arbeiterschutzes (s. d.) er- 
lassenen Vorschriften finden auch auf die Bau- 
arbeiter in ihrer Eigenschaft als gewerbliche 
Arbeiter Anwendung. Dagegen sind die Vor- 
schriften in §S# 134—139b a. a. O. über die 
Verhältnisse der Fabrikarbeiter und die ge- 
werbepolizeiliche Aufsicht gemäß § 154 Abs. 2 
a. a. O. im Baugewerbe nur auf Arbeiter in 
Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen (s. d.), 
nicht auf die bei Bauten (s. d.) beschäftigten 
Arbeiter anwendbar, da die zur Ausdehnung 
der Vorschriften notwendige Kais. V. E 154 
Abs. 4 a. a. O.) bislang nicht ergangen ist. 
Es führen danach die Aussicht über die Zimmer- 
höfe und Bauhöfe die Gewerbeaufsichtsbeam- 
ten, über die Bauten die Ortspolizeibehörden, 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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die ihrerseits selbständig die notwendigen An- 
ordnungen (vgl. auch 120a—d a. a. O.) treffen; 
(Baltz, Baupoktzeirecht= 3. Aufl., S. 476 ff.). 
Aach Kinderschutz G. 4, 12 ist die Beschäf- 
tigung von Kindern (s. d.) auf Bauten aller 
Art verboten. Im übrigen kommen für den 
Arbeiterschutz auf Bauten die auf Grund des 
Erl. vom 7. Juli 1899 (Münchgesang, Das 
Bauwesen, S. 400 ff.) in allen Regierungs- 
bezirken erlassenen Polizeiverordnungen, be- 
treffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten (An- 
forderung von Arbeiterunterkunftsräumen 
bei größeren Bauten; Errichtung einer der 
Anzahl der Arbeiter entsprechenden Fob 
von Aborten; Verbot, Stuktkateur-, Putz- 
und Töpferarbeiten im Winter in Räumen 
vorzunehmen, die nicht durch Türen und Fenster 
verschlossen sind; Verbot, in Räumen zu 
arbeiten, in denen offene Koksfeuer ohne Ab- 
leitung der entstehenden Gase brennen), sowie 
die von den einzelnen Baugewerksberufs- 
genossenschaften erlassenen Unfallverhütungs-= 
vorschriften in Betracht. Vgl. auch § 10 Abs. 2 
der vom M . erlassenen „Allgemeinen Ver- 
tragsbestimmungen“ (MBl. 1885 S. 155, 240; 
1897, 190) in der durch den Erl. vom 22. Juni 
1899 (MIBl. 148) abgeänderten Fassung. Durch 
Erl. vom 27. Febr. 1903 (HM!Bil. 77 ist an- 
geordnet worden, daß in größeren Ortschaften 
eine in hürzeren Zwischenräumen aufeinander- 
folgende außerterminliche Uberwachung der 
Bauausführungen im Interesse des Schutzes 
der B. gegen Krankheit und Unfälle statt- 
findet. S. im übrigen Bauten V u. VI. 
II. Die zunächst für die Beschäftigung von 
Handarbeitern beim Bau von Eisenbahnen 
erlassene V. vom 21. Dez. 1846 (GS. 1847, 21), 
die sodann auch für die neuen Landesteile 
in Kraft gesetzt ist (s. Eisenbahnarbeiter), 
kann gemäß 8 26 auch auf andere staatliche 
Bauausführungen (Kanal= und Chaussee- 
bauten usw.) Anwendung finden, welche 
von den Regierungspräsidenten dazu geeignet 
befunden werden. Uber die Anwendung 
der Bestimmungen auf derartige Bauten der 
Kreise, Amts-, Wege-Verbände oder Ge- 
meinden beschließt der Regierungspräsident 
unter Zustimmung des BezA., bei Bauten 
des Provinzialverbandes der Oberpräsident 
unter Zustimmung des Provinztalrates (36. 
l 144), für den Stadtkreis Berlin der Ober- 
prästbent 
aubedingungen s. Bauerlaubnis 
unter I. 
Baubeschränkungen s. Bauerlaubnis, 
Baupolizei, Baupolizeiverordnungen, 
Baurecht, Bauten, Bauweise, Nachbar- 
recht. 
Bau und Betrieb von Privatgeleisen s. 
Privatanschlußbahnen. 
Baudarlehne an Baugenossenschaften ge- 
währt der preuß. Staat aus den durch die G., 
betr. die Bereitstellung von Staatsmitteln zur 
Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von 
Arbeitern, die in staatlichen Betrieben be- 
schäftigt sind, und von gering besoldeten 
Staatsbeamten, vom 13. Aug. 1895 (GS. 521), 
2. Juli 1898 (GS. 177), 23. Aug. 1899 (GS. 165), 
9. Juli 1900 (G S. 293), 16. April 1902 (GS. 81), 
12
	        
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