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blatt nebst Gratisbeilage:
Muster= und Zeichenwesen.
Patentanwälte sind Personen, die andere in
Angelegenheiten des Patentrechts vor dem
Patentamte für eigene Rechnung berufsmäßig
vertreten. Diese werden nach (., betr. die
Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 (Rul. 223)
in eine Liste beim Patentamt eingetragen, wenn
sie ihre technische Befähigung und den Besitz,
der erforderlichen Rechtskenntnisse nachgewiesen
haben. Als technisch befähigt gilt, wer im In-
land als ordentlicher Hörer einer Universität,
einer technischen Hochschule oder einer Berg-
atademie sich dem Studium naturwissenschaft-
licher oder technischer Fächer gewidmet, alsdann
Blatt für Patent-,
eine staatliche oder akademische Fachprüfung be-
standen, außerdem mindestens zwei Jahre hin-
durch eine prattische Tätigteit auf dem Gebiete
des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat.
Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse
wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die vor
einer aus Mitgliedern des Patentamtes und P.
zusammengesetzten Prüfungskommission nach
Maßgabe der vom BR. erlassenen Prüfungs-
ordnung (Rüek. vom 25. Juli 1900 — Zl.
475) abgelegt wird.
sagen, wenn der Antragsteller nicht im Inlande
wohnt, noch nicht 25 Jahre alt ist, in der Ver-
fügung über sein Vermögen beschränkt oder wenn
er sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig
gemacht hat. Die Eintragung wird gelöscht auf
Antrag, beim Tode, bei Aufgabe des Wohn= stand der Gesetzgebung bezeichnet.
sitzes im Inlande, Verlust der Verfügung über
das Vermögen oder wenn sich herausstellt, daß
die Eintragung nicht hätte erfolgen dürfen
oder wenn der P. seine Berufstätigkeit nicht
gewissenhaft ausübt und durch sein Verhalten
in Ausübung des Berufs sowie außerhalb des-
selben sich der Achtung nicht würdig zeigt, die
sein Beruf erfordert. Der P. wird auf die ge-
wissenhafte Pflichterfüllung durch Handschlag
verpflichtet. Wegen Pflichtverletzungen kann ein
ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet werden,
in dem auf Löschung der Eintragung, auf Ver-
weis oder auf eine Geldstrafe bis zu 3000 4#4
erkannt werden kann. Die Einleitung des Ver-
fahrens verfügt der RK. In erster Instanz ent-
das aus zwei!
scheidet das Ehrengericht,
Mitgliedern des Patentamts (einem rechts-
kundigen und einem technischen) sowie drei P.
besteht. Gegen die Entscheidung steht dem An-
geschuldigten die Berufung zu, die schriftlich
beim Patentamt einzulegen ist. über die Be-
Die Eintragung ist zu ver-
Patentanwälte — Patentrecht
dem Patentamt auftreten, kann, sofern es nicht
Rechtsanwälte sind, das Auftreten vom Prä-
sidenten verboten werden. Wer sich, ohne in
die Liste eingetragen zu sein, P. nennt, oder
cinen ahnlichen Titel beilegt, welcher den Glauben
erweckt, der Jnhaber sei als P. cingetragen, wird
mit Geldstrafe bis zu 300 .K oder im Unver-
mögensfalle mit Haft bestraft. Die Bezeichnung
„Patentbureau“, „Patentagent“ fällt nicht hier-
unter (RG#3Z. 60, 81). P. sind Gewerbetreibende
und unterliegen als solche der Gew O., wie aus
den Mot. zum G. vom 21. Mai 1900 hervor-
geht. Nur § 35 Abs. 3 findet auf sie keine An-
wendung, soweit es sich um ihre Tätigkeit als
P. Dandelt (s. § 18 a. a. O.). Patentagenten,
das sind Personen, welche gewerbsmäßig Patent-
angelegenheiten außerhalb des Patentamts, z. B.
die Verwertung der Patentrechte, besorgen oder
nicht in die Liste der P. eingetragen sind, unter-
stehen allen Bestimmungen der Gewo. (s.
Rechtsangelegenheiten). Auf P.
finden die Vorschriften über den Gewerbe-
betrieb der Rechtskonsulenten vom 28. Nov. 1901
(OMBl. 349) keine Anwendung (Erl. vom
17. Febr. 1902 — OM Bl. 108). P. und die
eingetragenen Vertreter sind nicht gewerbe-
steuerpflichtig (O###G St. 11, 403).
Patentrecht. I1. Gesetzgebun g. Eine
Patentgesetzgebung gibt es erst seit Aufrichtung
des Deutschen Reichs, dessen Verfassung im
Art. 4 Ziff. 5 die Erfindungspatente als Gegen-
Ursprüng-
lich wurden die Bedingungen, der Umfang und
die Wirkungen des Patentschutzes in jedem ein-
zelnen Falle nach den Bestimmungen des ALR.
durch kgl. Privilegium festgesetzt. Grundsätze für
die Erteilung von Patenten wurden zuerst in
dem Publikandum des HM. vom 14. Okt.
1815 (v. Kamptz 7, 827) aufgestellt. Durch eine
Ubereinkunft vom 21. Sept. 1842 vereinbarten
die zum Zollvereine gehörigen Staaten Grund-
sätze über die Behandlung der Erfindungspatente
(GS. 1843, 265), die im Art. 21 des Zollvereins-=
vertrags vom 8. Juli 1867 (BGBl. 103) aus-
drücklich anerkannt wurden. Die Erteilung der
Patente stand jedem Staate für sein Gebiet zu,
doch sollten nur neue und eigentümliche Er-
findungen Patent erhalten. Die Verfertigung
des patentierten Gegenstandes sollte in dem
Staate, der das Patent erteilt hatte, nur dem
Patentinhaber zustehen, dagegen war die Ein-
fuhr und der Verkauf gleichartiger Gegen-
stände, welche in einem anderen Staate her-
rufung entscheidet der Ehrengerichtshof, gestellt waren, nicht ausgeschlossen. Wichtige Vor-
der aus drei Mitgliedern des Patentamts (Czwei schriften über die Erteilung der Patente ent-
rechtskundigen und einem technischen Mitglied) hält die Bek. des HM. vom 22. Dez. 1866 (MBl.
und vier P. besteht.
glieder des Patentamts und zwanzig P. werden
alljährlich vom RK. für die Spruchsitzung des
Ehrengerichts und des Ehrengerichtshofs be-
stimmt. Aus den zwanzig P. wird für jede Spruch-
sitzung die erforderliche Zahl von Beisitzern von
der Beschwerdeabteilung 1 (s. Patentamt)
ausgelost. Die Situngen sind öffentlich, den
Vorsit führt ein rechtstundiges Mitglied. Die
P. können ständige Vertreter in die Liste ein-
tragen lassen, dic auch eine gewisse Vorbildung
nachweisen müssen. Personen, welche, ohne in
die Liste eingetragen zu sein, berufsmäßig vor
Die erforderlichen Mit-
241). Eine einheitliche Regelung des P. brachte
das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 (Rol.
501), das durch die Nov. vom 7. April 1891
(RuEl. 79) abgcändert wurde.
II. Gegenstand des P. Patente werden
erteilt für neue Erfindungen, welche eine ge-
werbliche Verwertung gestatten. Durch die Er-
teilung eines Patents wird dem Inhaber ein
Privileg gegeben, seine Erfindung ausschließ-
lich in seinem Interesse zu verwerten (RG. 54,
5). Der Patentschutz beschränkt sich nicht auf die
Patentausführungsform, sondern umfaßt den
Erfindungsgedanken auch dann, wenn bei einem