Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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blatt nebst Gratisbeilage: 
Muster= und Zeichenwesen. 
Patentanwälte sind Personen, die andere in 
Angelegenheiten des Patentrechts vor dem 
Patentamte für eigene Rechnung berufsmäßig 
vertreten. Diese werden nach (., betr. die 
Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 (Rul. 223) 
in eine Liste beim Patentamt eingetragen, wenn 
sie ihre technische Befähigung und den Besitz, 
der erforderlichen Rechtskenntnisse nachgewiesen 
haben. Als technisch befähigt gilt, wer im In- 
land als ordentlicher Hörer einer Universität, 
einer technischen Hochschule oder einer Berg- 
atademie sich dem Studium naturwissenschaft- 
licher oder technischer Fächer gewidmet, alsdann 
Blatt für Patent-, 
eine staatliche oder akademische Fachprüfung be- 
standen, außerdem mindestens zwei Jahre hin- 
durch eine prattische Tätigteit auf dem Gebiete 
des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat. 
Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse 
wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die vor 
einer aus Mitgliedern des Patentamtes und P. 
zusammengesetzten Prüfungskommission nach 
Maßgabe der vom BR. erlassenen Prüfungs- 
ordnung (Rüek. vom 25. Juli 1900 — Zl. 
475) abgelegt wird. 
sagen, wenn der Antragsteller nicht im Inlande 
wohnt, noch nicht 25 Jahre alt ist, in der Ver- 
fügung über sein Vermögen beschränkt oder wenn 
er sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig 
gemacht hat. Die Eintragung wird gelöscht auf 
Antrag, beim Tode, bei Aufgabe des Wohn= stand der Gesetzgebung bezeichnet. 
sitzes im Inlande, Verlust der Verfügung über 
das Vermögen oder wenn sich herausstellt, daß 
die Eintragung nicht hätte erfolgen dürfen 
oder wenn der P. seine Berufstätigkeit nicht 
gewissenhaft ausübt und durch sein Verhalten 
in Ausübung des Berufs sowie außerhalb des- 
selben sich der Achtung nicht würdig zeigt, die 
sein Beruf erfordert. Der P. wird auf die ge- 
wissenhafte Pflichterfüllung durch Handschlag 
verpflichtet. Wegen Pflichtverletzungen kann ein 
ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet werden, 
in dem auf Löschung der Eintragung, auf Ver- 
weis oder auf eine Geldstrafe bis zu 3000 4#4 
erkannt werden kann. Die Einleitung des Ver- 
fahrens verfügt der RK. In erster Instanz ent- 
das aus zwei! 
scheidet das Ehrengericht, 
Mitgliedern des Patentamts (einem rechts- 
kundigen und einem technischen) sowie drei P. 
besteht. Gegen die Entscheidung steht dem An- 
geschuldigten die Berufung zu, die schriftlich 
beim Patentamt einzulegen ist. über die Be- 
  
Die Eintragung ist zu ver- 
Patentanwälte — Patentrecht 
dem Patentamt auftreten, kann, sofern es nicht 
Rechtsanwälte sind, das Auftreten vom Prä- 
sidenten verboten werden. Wer sich, ohne in 
die Liste eingetragen zu sein, P. nennt, oder 
cinen ahnlichen Titel beilegt, welcher den Glauben 
erweckt, der Jnhaber sei als P. cingetragen, wird 
mit Geldstrafe bis zu 300 .K oder im Unver- 
mögensfalle mit Haft bestraft. Die Bezeichnung 
„Patentbureau“, „Patentagent“ fällt nicht hier- 
unter (RG#3Z. 60, 81). P. sind Gewerbetreibende 
und unterliegen als solche der Gew O., wie aus 
den Mot. zum G. vom 21. Mai 1900 hervor- 
geht. Nur § 35 Abs. 3 findet auf sie keine An- 
wendung, soweit es sich um ihre Tätigkeit als 
P. Dandelt (s. § 18 a. a. O.). Patentagenten, 
das sind Personen, welche gewerbsmäßig Patent- 
angelegenheiten außerhalb des Patentamts, z. B. 
die Verwertung der Patentrechte, besorgen oder 
nicht in die Liste der P. eingetragen sind, unter- 
stehen allen Bestimmungen der Gewo. (s. 
Rechtsangelegenheiten). Auf P. 
finden die Vorschriften über den Gewerbe- 
betrieb der Rechtskonsulenten vom 28. Nov. 1901 
(OMBl. 349) keine Anwendung (Erl. vom 
17. Febr. 1902 — OM Bl. 108). P. und die 
eingetragenen Vertreter sind nicht gewerbe- 
steuerpflichtig (O###G St. 11, 403). 
Patentrecht. I1. Gesetzgebun g. Eine 
Patentgesetzgebung gibt es erst seit Aufrichtung 
des Deutschen Reichs, dessen Verfassung im 
Art. 4 Ziff. 5 die Erfindungspatente als Gegen- 
Ursprüng- 
lich wurden die Bedingungen, der Umfang und 
die Wirkungen des Patentschutzes in jedem ein- 
zelnen Falle nach den Bestimmungen des ALR. 
durch kgl. Privilegium festgesetzt. Grundsätze für 
die Erteilung von Patenten wurden zuerst in 
dem Publikandum des HM. vom 14. Okt. 
1815 (v. Kamptz 7, 827) aufgestellt. Durch eine 
Ubereinkunft vom 21. Sept. 1842 vereinbarten 
die zum Zollvereine gehörigen Staaten Grund- 
sätze über die Behandlung der Erfindungspatente 
(GS. 1843, 265), die im Art. 21 des Zollvereins-= 
vertrags vom 8. Juli 1867 (BGBl. 103) aus- 
drücklich anerkannt wurden. Die Erteilung der 
Patente stand jedem Staate für sein Gebiet zu, 
doch sollten nur neue und eigentümliche Er- 
findungen Patent erhalten. Die Verfertigung 
des patentierten Gegenstandes sollte in dem 
Staate, der das Patent erteilt hatte, nur dem 
Patentinhaber zustehen, dagegen war die Ein- 
fuhr und der Verkauf gleichartiger Gegen- 
stände, welche in einem anderen Staate her- 
  
rufung entscheidet der Ehrengerichtshof, gestellt waren, nicht ausgeschlossen. Wichtige Vor- 
der aus drei Mitgliedern des Patentamts (Czwei schriften über die Erteilung der Patente ent- 
rechtskundigen und einem technischen Mitglied) hält die Bek. des HM. vom 22. Dez. 1866 (MBl. 
und vier P. besteht. 
glieder des Patentamts und zwanzig P. werden 
alljährlich vom RK. für die Spruchsitzung des 
Ehrengerichts und des Ehrengerichtshofs be- 
stimmt. Aus den zwanzig P. wird für jede Spruch- 
sitzung die erforderliche Zahl von Beisitzern von 
der Beschwerdeabteilung 1 (s. Patentamt) 
ausgelost. Die Situngen sind öffentlich, den 
Vorsit führt ein rechtstundiges Mitglied. Die 
P. können ständige Vertreter in die Liste ein- 
tragen lassen, dic auch eine gewisse Vorbildung 
nachweisen müssen. Personen, welche, ohne in 
die Liste eingetragen zu sein, berufsmäßig vor 
Die erforderlichen Mit- 
241). Eine einheitliche Regelung des P. brachte 
das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 (Rol. 
501), das durch die Nov. vom 7. April 1891 
(RuEl. 79) abgcändert wurde. 
II. Gegenstand des P. Patente werden 
erteilt für neue Erfindungen, welche eine ge- 
werbliche Verwertung gestatten. Durch die Er- 
teilung eines Patents wird dem Inhaber ein 
Privileg gegeben, seine Erfindung ausschließ- 
lich in seinem Interesse zu verwerten (RG. 54, 
5). Der Patentschutz beschränkt sich nicht auf die 
Patentausführungsform, sondern umfaßt den 
Erfindungsgedanken auch dann, wenn bei einem
	        
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