Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich er- 
teilt.“ In dem Schullastenerleichterungsgesetz 
vom 14. Juni 1888 (GS. 240; AusfVf. vom 
22. Juni 1888) § 4 ist dieser Grundsatz wiederholt 
worden. Daselbst ist bestimmt, daß an öffent- 
lichen Volksschulen die Erhebung eines 
S. fortan nicht stattfinden dürfe und Ausnah- 
men nur gestattet sind für solche Kinder, welche 
  
innerhalb des Bezirkes der von ihnen besuchten 8 
Schule nicht einheimisch sind (sog. Fremden- 
schulgeld), außerdem insoweit, als das damals 
erhobene S. durch den für die Lehrerbesoldun- 
gen gewährten Staatsbeitrag nicht gedeckt wird 
und ohne Weitererhebung des S. eine erhebliche 
Vermehrung der Kommunal= oder Schulabgaben 
eintreten würde. Infolge dieser Bestimmungen, 
welche durch Art. II des G. vom 31. März 1889 
(GES. 64; AusfErl. vom 15. April 1889 — Uh#Bl. 
451) ergänzt worden sind, findet die Erhebung 
von Schulgeld, abgesehen vom Fremdenschulgeld, 
nur noch in gering m Umfange statt. Die Ge- 
samtsumme des gezahlten S., welche 1886 
noch 10 926 085 K betrug, war bereits 1901 
auf 448 073 . herabgegangen und wird gegen- 
wärtig durch die Erhöhung der Staatsbeiträge 
zu den Lehrerbesoldungen (s. Staatsbei- 
träge III 1) noch weiter vermindert sein. So- 
weit das Schulgeld noch besteht, ist seine Regu- 
lierung, d. h. die Festsetzung des Einheitssatzes, 
Sache der Regierung als Schulaussichtsbehörde 
(Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 § 18 Abs. 1 lit. fj; 
Erl. vom 15. April 1889 — UBBl. 451). Inner- 
halb dieser Festsetzung bedarf die Festsetzung des 
durch die Staatsbeiträge nicht gedeckten und dem- 
nach zulässigen S. der Genehmigung des Kr A., in 
den Städten des Bez A., welche alle fünf Jahre er- 
neut zu erfolgen hat. (G. vom 14. Juni 1888 KF 4.) 
Streitigkeiten über das an die öffent- 
lichen Volksschulen zu zahlende S., welches, wie 
oben erwähnt, nach dem zurzeit geltenden Rechte 
nicht die Natur einer Abgabe hat, unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren (Z. 
§ 46). Ein Einspruchsverfahren findet hierbei 
nicht statt, ebensowenig ist di: Klage an eine 
Frist gebunden (s. hierzu O G. im U BBl. 1893, 
261; 1894, 627; O##. 23, 110 u. 34, 238). 
Was das Fremdenschulgeld, d. h. das 
Entgeld für den Schulbesuch nicht einheimischer 
Kinder betrifft, so ist dasselbe im § 6 Sch- 
UG. vom 28. Juli 1906 (GS. 335) besonders 
geregelt. Der Begriff des einheimisch, 
über welchen Zweifel entstanden waren, ist 
dabei dahin festgestellt worden, daß als 
einheimische Kinder solche zu gelten haben, 
welche reichsangehörig sind, und im Schulver- 
bande oder — bei gastweise zugewiesenen Schul- 
kindern (§8 5 a. a. O.) im Gastschulbezirke — an 
dem Wohnorte dessen, welchem die Sorge für 
die Person des Kindes obliegt oder oblag, 
wohnen oder von Privatpersonen unent- 
geltlich in Pflege und Kost genommen sind, 
wodurch die Erhebung eines S. von den in 
Waisenhäusern usw. untergebrachten auswär- 
tigen Zöglingen ermöglicht wird. Wird eine 
Gemeinde einer anderen einverleibt, so gibt es 
unter den Ortsteilen kein Fremdenschulgeld mehr 
(O###G. 47, 200). Das Fremdenschulgeld darf 
den im Durchschnitt der drei letzten Rechnungs- 
jahre auf jedes Schulkind entfallenden Betrag 
  
  
Schulgeld 
der Schulunterhaltungskosten nicht übersteigen. 
Seine Feststellung — die durch den Schulverband 
erfolgt (Anw. vom 6. Nov. 1907 A III 1 und 
81— UBBl. 865) — unterliegt der Genehmigung 
der Regierung, gegen deren Beschluß bei Ver- 
sagung der Genehmigung binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an den Provinzialrat zusteht. 
Das Fremdenschulgeld selbst wird in Sch UG. 
6 Abs. 5 als Gemeindeabgabe behandelt. 
Auf Beschwerden und Einsprüche wegen Heran- 
ziehung oder Veranlagung zu dem Fremden- 
schulgelde finden daher die für die Ge- 
meindeabgaben geltenden Vorschriften Anwen- 
dung. Der Lehrer hat keinen unmittelbaren 
Anspauch auf das Fremdenschulgeld (O# G. 
, 161). 
II. In Mittelschulen undingehobe- 
nen Abteilungen der Volksschule 
ist die Erhebung von S. zulässig (U.BBl. 1903, 537). 
Die Regulierung ist auch hier Sache der Schul- 
aufsichtsbehörde (Reg.-Instr. a. a. O. § 18 unter f). 
III. Bei den höheren Schulen waren 
1892 die. Schulgeldsätze allgemein auf 120 4 
bei den Vollanstalten, 100 K bei den Pro- 
gymnasien und Realprogymnasien, 80 K bei 
den höheren Bürgerschulen normiert (UZBl. 
1892, 506), und sind bei den staatlichen und vom 
Staate unterstützten usf. seit 1909 für die drei 
oberen Klassen der Vollanstalten auf 150 AM, 
für die unteren und mittleren Klassen der Voll- 
anstalten für die Progymnasien und Real- 
gymnasien auf 130.X, für diejenigen Realschulen, 
welche mit gymnasialen oder realgymnasialen 
Anstalten verbunden und mit diesen einen ge- 
meinsamen Unterbau haben, auf 130 K, sonst 
110 .K festgesetzt (s. U## Bl. 1909, 358). Ebenso 
ist das Schulgeld bei den staatlichen höheren 
Mädchenschulen geordnet. Staatliche Beihilfen 
werden an andere Anstalten nur bei eben- 
mäßiger Ordnung des S. gegeben. Höhere 
Sätze sind zulässig, wo sie schon erhoben sind. 
Für auswärtige Schüler kann das S. er- 
höht werden (UgBl. 1896, 252). Zu diesen 
gehören aber nicht die Söhne der in der 
Stadt wohnhaften Militärpersonen (Erl. vom 
3. März 1888). Die Schulgeldbefreiungen für 
würdige und bedürftige Schüler sollen 10 %% 
nicht übersteigen. Die Söhne von Anstalts- 
lehrern und Beamten der Anstalt (U. Bl. 1888, 
540) können auch nur unter dieser Beschränkung, 
und zwar nur mit Genehmigung des Provinzial- 
schulkollegiums (U. Bl. 1899, 823), unter den- 
selben Voraussetzungen Schulgeldbefreiung er- 
langen (UBBl. 1887, 506; 1888, 227), sofern 
nicht ein besonderer Rechtsanspruch auf Be- 
freiung besteht (uUBl. 1890, 569; Ou. 
49, 201). An Vorschulen findet keine 
Schulgeldbefreiung statt (UB#Bl. 1870, 480; 
1877, 31; 1891, 349). An diesen bestehen auch 
besondere Sätze, sofern die Kosten der Vor- 
schulen durch das S. gedeckt sind. Wo mittlere 
und höhere Schulen Kommunalanstalten sind, ist 
das S. als eine „Gebühr“ im Sinne des 
KA. vom 14. Juli 1893 (GS. 152) anzusehen 
(OVG. 49, 201; vel. hierzu jedoch Erk. des 
O#G. im UB#Bl. 1910, 919, in welchem der 
früher eingenommene Standpunkt verlassen ist). 
Bei Übergang von einer Anstalt auf die andere, 
verbleibt das S. für das Vierteljahr der alten,
	        
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