322 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten.
stattet worden wäre. Das St GB. II, 7 verord-
net zwar, daß sich die Untersuchung und Entschei-
dung einer Strafsache auch auf den Kostenpunkt
erstrecken soll; allein nirgends verordnet es ein
Verfahren mit den vorbenannten Personen über den
Kostenpunkt, so wie auch die Praxis ein solches
Verfahren nirgends einleitet. Selbst die Vernehmung
eines Verdächtigen im summarischen Verhör oder in
der Eigenschaft eines verdächtigen Zeugen kann als
rechtliches Gehör nicht angesehen werden, weil bei
jenen Vernehmungen ein beschuldigender Vorhalt
oder eine beschuldigende Frage nicht gestellt wer-
den darf::). Das Erkenntniß (bei Generalunters.
der Beschluß), wodurch dergleichen Personen in
Kosten verurtheilt werden, ist demnach extra viam
et ordinem processus erlassen, man mag den
Strafprozeß oder den Civilprozeß ins Auge fassen.
Gegen Beschwerden, welche auf solche Weise vom
Richter zugefügt werden, gestattet das Civilpro=
zehßgesetz eine sogenannte Extrajudizialbe-
schwerde, welche weder an Fatalien, noch an
eine Berufungssumme gebunden ist 29). Die An-
wendung dieser Extrajudizialbeschwerde auf Verur-
theilungen der vorerwähnten Art unterliegt nicht
dem geringsten Bedenken, im Gegentheil, sie liegt
in der Natur der Sache und ist rechtliche Noth-
wendigkeit; denn a) der Kostenpunkt im Straf-
recht ist, wie schon gesagt, civilrechtlicher Natur;
b) gegen Urtheile, durch welche man sich beschwert
erachtet, muß es Rechtsmittel geben, und nur so-
weit finden solche nicht statt, als positive Gesetze
sie untersagen; c) das St G. verbietet dergleichen
Rechtsmittel nicht, sondern übergeht solche gänz-
lich; d) eine analoge Anwendung der oben erwähn-
ten strafgesetzlichen. Bestimmung, daß die weitere
22) StGB. II, 158, 86.
22) Cod. jud. cap. 15, S. 5, nr. 6, 7.