Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

322 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
stattet worden wäre. Das St GB. II, 7 verord- 
net zwar, daß sich die Untersuchung und Entschei- 
dung einer Strafsache auch auf den Kostenpunkt 
erstrecken soll; allein nirgends verordnet es ein 
Verfahren mit den vorbenannten Personen über den 
Kostenpunkt, so wie auch die Praxis ein solches 
Verfahren nirgends einleitet. Selbst die Vernehmung 
eines Verdächtigen im summarischen Verhör oder in 
der Eigenschaft eines verdächtigen Zeugen kann als 
rechtliches Gehör nicht angesehen werden, weil bei 
jenen Vernehmungen ein beschuldigender Vorhalt 
oder eine beschuldigende Frage nicht gestellt wer- 
den darf::). Das Erkenntniß (bei Generalunters. 
der Beschluß), wodurch dergleichen Personen in 
Kosten verurtheilt werden, ist demnach extra viam 
et ordinem processus erlassen, man mag den 
Strafprozeß oder den Civilprozeß ins Auge fassen. 
Gegen Beschwerden, welche auf solche Weise vom 
Richter zugefügt werden, gestattet das Civilpro= 
zehßgesetz eine sogenannte Extrajudizialbe- 
schwerde, welche weder an Fatalien, noch an 
eine Berufungssumme gebunden ist 29). Die An- 
wendung dieser Extrajudizialbeschwerde auf Verur- 
theilungen der vorerwähnten Art unterliegt nicht 
dem geringsten Bedenken, im Gegentheil, sie liegt 
in der Natur der Sache und ist rechtliche Noth- 
wendigkeit; denn a) der Kostenpunkt im Straf- 
recht ist, wie schon gesagt, civilrechtlicher Natur; 
b) gegen Urtheile, durch welche man sich beschwert 
erachtet, muß es Rechtsmittel geben, und nur so- 
weit finden solche nicht statt, als positive Gesetze 
sie untersagen; c) das St G. verbietet dergleichen 
Rechtsmittel nicht, sondern übergeht solche gänz- 
lich; d) eine analoge Anwendung der oben erwähn- 
ten strafgesetzlichen. Bestimmung, daß die weitere 
22) StGB. II, 158, 86. 
22) Cod. jud. cap. 15, S. 5, nr. 6, 7.