332 Jüdische Einmischung.
daß in Injuriensachen neben der Privatgenugthuung
auch öffentliche Strafe statt finde, welche bürger-
liche oder auch peinliche Strafe seyn kann. Wenn
nun aber gleich diese Bestimmung in dem Civil-
gesetzbuch enthalten ist, so folgt doch daraus
noch nicht, daß die bürgerliche Strafe vom Civil-
richter auszusprechen wäre, sie ist vielmehr als
öffentliche Strafe eine Polizeistrafe. Nun
gehören aber Polizeisachen nicht vor die Civilge-
richte, sondern vor die Polizeibehörden 2); es ist
also das Civilgericht, welches nur in Civilrechts-
sachen zuständig ist ?) (auch nicht das Landge-
richt in seiner Eigenschaft als Civilgericht) nicht
kompetent, eine öffentliche Strafe wegen Injurien
auszusprechen, selbst wenn die Privatgenugthuung
vor demselben im ordentlichen Civilprozeßwege be-
antragt wurde 1). Ein Erkenntniß eines Civilge-
richts auf eine öffentliche Strafe wegen Injurien
ist nichtig")
2.
Jüdische Einmischung.
1) Die Verordnungen von 1799 und 1807 be-
züglich der Einmischung der Juden in die Veräus-
serung von liegenden Gütern haben in dem vorma-
ligen Großherzogthum Würzburg nie gesetzliche Gül-
tigkeit erlangt.
2) Hat ein Kontrahent den unter jüdischer Ein-
mischung geschlossenen Vertrag wenigstens theilweise
2) Insutien für die Polizeidirektionen in den Staͤdten,
4. Sept. 1808, §S. 87 lit, e (Regbl. v. J. 1808,
—
2) Organ. Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli
80 8, 5. 1, 2, 3. (Regbl. v. J. 1808 7 S. 1785,
1786).
4) Olentschl. v. 20. Mai 1814
5)O#. v. 30. Sept. 1839 u. 12. März 1842. OAGA.
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