Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

332 Jüdische Einmischung. 
daß in Injuriensachen neben der Privatgenugthuung 
auch öffentliche Strafe statt finde, welche bürger- 
liche oder auch peinliche Strafe seyn kann. Wenn 
nun aber gleich diese Bestimmung in dem Civil- 
gesetzbuch enthalten ist, so folgt doch daraus 
noch nicht, daß die bürgerliche Strafe vom Civil- 
richter auszusprechen wäre, sie ist vielmehr als 
öffentliche Strafe eine Polizeistrafe. Nun 
gehören aber Polizeisachen nicht vor die Civilge- 
richte, sondern vor die Polizeibehörden 2); es ist 
also das Civilgericht, welches nur in Civilrechts- 
sachen zuständig ist ?) (auch nicht das Landge- 
richt in seiner Eigenschaft als Civilgericht) nicht 
kompetent, eine öffentliche Strafe wegen Injurien 
auszusprechen, selbst wenn die Privatgenugthuung 
vor demselben im ordentlichen Civilprozeßwege be- 
antragt wurde 1). Ein Erkenntniß eines Civilge- 
richts auf eine öffentliche Strafe wegen Injurien 
ist nichtig") 
2. 
Jüdische Einmischung. 
1) Die Verordnungen von 1799 und 1807 be- 
züglich der Einmischung der Juden in die Veräus- 
serung von liegenden Gütern haben in dem vorma- 
ligen Großherzogthum Würzburg nie gesetzliche Gül- 
tigkeit erlangt. 
2) Hat ein Kontrahent den unter jüdischer Ein- 
mischung geschlossenen Vertrag wenigstens theilweise 
2) Insutien für die Polizeidirektionen in den Staͤdten, 
4. Sept. 1808, §S. 87 lit, e (Regbl. v. J. 1808, 
— 
2) Organ. Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 
80 8, 5. 1, 2, 3. (Regbl. v. J. 1808 7 S. 1785, 
1786). 
4) Olentschl. v. 20. Mai 1814 
5)O#. v. 30. Sept. 1839 u. 12. März 1842. OAGA. 
321. 70 3u. 1308. 3%0.