Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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86.
Was  gibt  den  Anstoß  zu  dem  für  die  Erebution  erforderlichen
Bundesratsbeschlusse?
Wer  ist  antragsberechtigt?

Die  Antwort  auf  die  erste  Frage  gibt  in  erster  Linie  Art.  17
der  Reichsverfassung.  Wenn  diese  Gesetzesbestimmung  dem  Kaiser  die
Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  derselben  überträgt,  so  soll  damit  auch  gesagt
  werden,  daß  der  Kaiser  erst  recht  das  oberste  aller  Reichsgesetze,
die  Reichsverfassung  in  ihrer  Ausführung  zu  überwachen  hat.

Die  Ueberwachung  der  Ausführung  eines  Reichsgesetzes  ist  jedoch
  ebenso  wie  dessen  Ausfertigung  und  Verkündigung  nicht  nur  ein
Recht  des  Kaisers,  sie  begründet  auch  eine  Ueberwachungspflicht.  Es
muß  demnach  als  eine  verfassungsmäßige  Rechtspflicht  des  Kaisers  erachtet
  werden,  von  Amtswegen  alle  Fälle  etwaigen  Ungehorsams  der
Bundesglieder  gegen  Gesetze  oder  Anordnungen,  welche  vom  Reiche
selbst  oder  den  Organen  der  Reichsgewalt  ausgehen,  zur  Kenntnis  des
Bundesrates  zu  bringen,  damit  dieser  gegen  das  unbotmäßige  Mitglied
  Zwangsmaßregeln  ergreife.  Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß
nächst  dem  Kaiser  —  also  konkurrierend,  nicht  subsidiär  —  jedes  Bundesglied
  berechtigt  ist,  beim  Bundesrate  auf  Exehution  gegen  ein  anderes
Bundesglied  anzutragen.  Es  findet  diese  Annahme  ihre  rechtliche
Stütze  im  Art.  7  Absatz  2  der  Verfassung,  der  jedes  Bundesglied
für  befugt  erklärt,  im  Bundesrate  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag
  zu  bringen  und  das  Präsidium  verpflichtet,  dieselben  der  Beratung
  zu  übergeben.

Eine  Tätigkeit  des  Bundesrates  hann  ferner  in  dieser  Richtung
veranlaßt  werden  durch  den  Reichstag;  denn  ihm  steht  nach  Art.  23
der  Reichsverfassung  das  Recht  zu,  an  ihn  gerichtete  Petitionen  und
Beschwerden  dem  Bundesrate  bezw.  dem  Reichskanzler  zu  überweisen.

Endlich  kann  der  Bundesrat  durch  die  Beschwerde  eines  verletzten
  Untertanen  aufmerksam  gemacht  und  damit  befaßt  werden.

Die  Beantwortung  der  zweiten  Frage  muß  mit  Rücksicht  auf  die
Natur  des  Bundesrates  als  Organ  der  verbündeten  Regierungen  zur
Ausübung  ihrer  Mitgliedschaftsrechte  am  Reiche  eine  Einschränkung
erfahren  im  Verhältnisse  zur  ersten  Frage.  Wenn  der  Bundesrat  ein
Kollegium  der  Bevollmächtigten  der  einzelstaatlichen  Regierungen  vorstellt,
  so  folgt  daraus,  daß  als  antragsberechtigt  immer  nur  ein  Bundesglied
  oder  eine  Mehrheit  von  Bundesgliedern  angesehen  werden  Rhann,
daß  die  Befugnis  zur  Antragstellung  im  Bundesrate  weder  dem  Reichstage
  noch  einem  einzelnen  Untertanen  zustehen  khann.

Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  macht  der  Kaiser,  die
jedoch  im  praktischen  Ergebnis  dem  aufgestellten  Satze  nicht  zuwiderläuft.