Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

der  Bundesrat  bestimmt.  Jolgt  ein  Einzelstaat  der  an  ihn  von  Reichswegen
  ergangenen  Aufforderung  zur  Abschaffung  eines  gerügten  Mangels
nicht,  so  entspinnt  sich  zwischen  dem  Bundesrate  und  dem  betreffenden
Gliedstaate  ein  Rechtsstreit  darüber,  ob  der  durch  den  Willen  eines
Gliedstaates  gegebene  Tatbestand  mit  den  kompetenzgemäßen  Anordnungen
  und  Einrichtungen  des  Reiches  im  Widerspruche  steht  oder  nicht.

Der  Artikel  hatte  in  der  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes
eine  andere  Gestalt;  es  hieß  nach  dem  ersten  gleichlautenden  Satze:
„Diese  Exehution  ist  a)  in  betreff  militärischer  Leistungen,  wenn  Gefahr
im  Verzuge,  von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,
b)  in  allen  anderen  Fällen  vom  Bundesrate  zu  beschließen.“  Ueber
die  Gründe,  welche  zur  Aenderung  dieses  Artikels  Anlaß  gaben,
bemerkte  der  Präsident  des  Reichshanzleramtes,  Staatsminister  Delbrüch,
in  der  Hitzung  des  Reichstages  vom  5.  Dezember  1870:

„Es  ist  die  Aenderung,  die  dieser  Artikel  19  erfahren
hat,  eine  fahtisch  in  der  Tat  nicht  wesentliche;  die  Veranlassung
  zu  der  Aenderung  liegt  hauptsächlich  auf  dem  Gebiete
der  internationalen  Konvenienz.“

Es  ist  somit  unter  der  Reichsverfassung  die  Entscheidung  über
die  Anordnung  der  Exekution  in  heinem  Falle  mehr  dem  Bundesfeldherrn,
  als  welchen  wir  gemäß  Artikel  64  a.  a.  O.  den  Kaiser  ansehen
müssen,  übertragen.  Die  Reichsverfassung  bestimmt  vielmehr  ausdrüchlich
  den  Bundesrat  als  das  Organ,  das  in  allen  Fällen  über  die
Exekhution  einzig  und  allein  zu  beschließen  hat.

Heydel  hatte  in  der  ersten  Auflage  seines  Kommentars  darauf
hingewiesen,  daß  die  Frage,  ob  im  einzelnen  Falle  eine  verfassungsmäßige
  Bundespflicht  vorliege,  zwischen  dem  einzelnen  Bundesgliede
und  den  übrigen  Bundesgenossen  strittig  sein  känne  und  im  Hinblich
darauf,  daß  zwar  Artikel  76  der  Verfassung  dem  Bundesrate  eine
richterliche  Entscheidung  zuspreche,  aber  nicht  ebenso  Artikel  19,  geschlossen,
  daß  man  es  hier  mit  einer  Lüche  in  der  Verfassung  zu  tun
habe,  die  der  Natur  der  Sache  nach  kaum  ausfüllbar  sei;  denn  es
gehe  nicht  an,  dem  Bundesrat  zugleich  Richter=  und  Parteistellung  zu
geben.  )  Gegen  diese  Ansicht  wandte  sich  Rönne.)  Die  angebliche
Lüche  besteht  keineswegs,  sondern  wird  vollständig  ausgefüllt  durch
den  Artikel  7,  dessen  Vorhandensein  und  Bestimmungen  im  Artikel  19
subintelligiert  werden.  Der  Bundeesrat  ist  hier  nicht  Richter  in  eigener
Sache,  sondern  das  verfassungsmäßige  Organ  zur  Beschlußfassung  über
die  konkrete  Oachlage.  Es  muß  mit  Seydel,  der  in  der  zweiten  Auflage
  seines  Kommentars  seine  Ansicht  über  diesen  Punkt  modifizierte,
angenommen  werden,  daß  sowohl  die  Frage,  ob  eine  verfassungsmäßige
  Bundespflicht  vorliege,  als  auch  die,  ob  eine  Verletzung  der

 

 

 

 

 

1)  SZeydel,  Komm.  1873,  S.  137.
2)  Gömnnez  S.  71.
Gleiche  Ansicht  Mohl  S.  160.