Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Das „Bundespräsidium“ bringt die von den Bundesgliedern ge- 
machten Vorschläge im Bundesrate zur Beratung. Der Kaiser als 
solcher besitzt kein Antragsrecht, sondern nur der König von Preußen; 
denn Art. 7 Abs. 2 a. a. O. sagt ausdrücklich: „Jedes Bundesglied 
ist befugt, Vorschläge zu machen". Bundesglied ist aber nach Art. 6 
nicht der Kaiser, sondern Preußen. Nach einer feststehenden Praxis 
hat aber der Kaiser als solcher die Initiative zu Gesetzesentwürfen im 
Bundesrate gewonnen, sie ist ihm von diesem wie vom Reichstage 
stillsschweigend zugestanden worden. Während früher solche Gesetz- 
entwürfe vom Reichskanzler im Namen des „Präsidiums“ eingebracht 
wurden, geschieht es jetzt „im Auftrage seiner Majestät des Kaisers.“ 
Wenn auch eine Berechtigung für den Kaiser, durch den Reichs- 
kanzler in seinem eigenen Namen den Exekutionsantrag zu stellen, 
in der Reichsverfassung nicht begründet ist, so muß doch nach dieser 
Uebung mit dieser Möglichkeit gerechnet werden. Es ist jedoch ganz 
einerlei, ob ein Antrag im Namen des Kaisers oder als Präsidial- 
antrag oder als preußischer Antrag eingebracht wird, immer ist es der 
Träger der preußischen Staatsgewalt, der ihn einbringt. Sollte also 
ein Untertan die Absicht haben, gegen einen Einzelstaat die Exekution 
in Fluß zu bringen, sollte der Reichstag durch einen Beschluß Be- 
schwerde führen gegen ein Bundesglied und eine Exehution herbei- 
zuführen gesonnen sein, so wäre dieser Weg lediglich durch Inanspruch- 
nahme des Kaisers oder eines Bundesgliedes zwechs Antragstellung 
gangbar. Während aber, wie oben erwähnt, für den Kaiser als Hüter 
und Wächter der Reichsverfassung eine Pflicht besteht, derartige Be- 
schwerden vor den Bundesrat zu bringen, kann nach dem Wortlaute 
des Art. 7 der Verfassung (i. v. = befugt) eine gleiche Pflicht für das 
Bundesglied nicht anerkannt werden. 
§ . 
Ver Bundesrat als mitwirkendes Organ. 
  
Es ist eine täglich im Leben und in der Natur zu beobachtende 
Erscheinung, daß Gegensätze, je größer sie sind, umso härter aufein- 
ander zu prallen pflegen. Es ist somit leicht erklärlich, daß die 
Reibungsflächen, welche durch den auf vielen Gebieten obwaltenden 
Interessenwiderstreit zwischen der Reichsgewalt und der Staatsgewalt 
eines Gliedstaates, der Landesstaatsgewalt, entstanden sind, ein umso 
fruchtbareres Feld für Meinungsdifferenzen und Ötreitigkeiten sind, 
je höher auf beiden Seiten das Interesse an dem eingenommenen 
Standpunkt gewertet wird. Die Wichtigkeit der entgegengesetzten 
Interessen verlangt gebieterisch ein Organ, das berufen ist, alle 
Meinungsverschiedenheiten zwischen Reichsgewalt und Landesstaats- 
gewalt zu schlichten. Als kompetentes Organ zur Entscheidung aller 
Streitfälle dieser Art ist durch den Artikel 19 der Reichsverfassung
	        
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