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Bundesbeschluß unabhängige Exekutionsbefugnis ist heute beseitigt.
Die Gesamtheit der Maßregeln, die der Kaiser zur Vollziehung der
Exekution ergreifen will, bedarf als rechtlicher Voraussetzung eines
Bundesratsbeschlusses; ein Tätigwerden des Kaisers ohne Vorliegen
eines solchen ist nach der Reichsverfassung ganz undenkbar. Wenn
der Art. 19 aber bestimmt, daß die Exekution vom Bundesrate ein-
mal beschlossen, vom Kaiser zu vollziehen sei, so gibt er damit zu er-
kennen, daß der Kaiser nicht nur berechtigt ist, die Ausführung des
Bundesratsbeschlusses ins Werk zu setzen, sondern sie begründet damit
für den Kaiser eine Rechtspflicht, der er sich nicht mehr einseitig ent-
ziehen hkann.1!) Hat also der Bundesrat den Beschluß, der die Exe-
kution anordnet, gefaßt, so ist damit auch die Tätigkeit des Bundes-
rates für die Ausführung der Exehkution erschöpft. Wo aber die
Rechtssphäre des Bundesrates im Exekutionsverfahren aufhört, da
beginnt die des Kaisers.
Ueber die Art und Weise der Verwirklichung und Vollziehung
der Reichsexekution sowie das dabei zu beobachtende Verfahren ist in
der Reichsverfassung nichts bestimmt, auch ist bis jetzt eine Exehutions-
ordnung, wie eine solche für den alten deutschen Bund bestanden hatte,
nicht ergangen. Aus der Allgemeinheit des Art. 19 muß demnach
gefolgert werden, daß die Verfassung dem Bundesrate nur die Beschluß-
fassung, dem Kaiser nur die beschlossene Vollstrechung übertragen wollte.
Es ist daher anzunehmen, daß es lediglich dem Ermessen des Kaisers
anheimgegeben sein soll, eintretenden Falles diejenigen Maßregeln zu
ergreifen, welche dem Zwecke entsprechen und nach Lage der Sache
erforderlich sind..) Wenn auch die Exekutionsordnung vom 3. August
1820 längst außer Kraft gesetzt ist, so bleibt es doch dem Kaiser un-
benommen, sie als Anhalt zu benützen.
Wenn die Ausführung des Bundesratsbeschlusses ausschließlich
Sache des Kaisers ist, so steht keineswegs dem Bundesrate das Recht
zu, die von ihm beschlossene Reichsexekution, deren Vollzug bereits
begonnen hat, in ihrem Verlaufe zu unterbrechen oder völlig aufzu-
heben. Es ist vielmehr als ausschließliches Recht des Kaisers zu be-
trachten, dies freiwillig zu tun; ja der Kaiser ist nicht einmal ver-
pflichtet, dem Bundesrate Rechenschaft zu erstatten über die von ihm
getroffenen Ausführungsmaßregeln. Allein es liegt in der Natur der
SLaczhe, daß der Kaiser dem Bundesrate von den zur Ausführung des
Exekutionsbeschlusses getroffenen Anordnungen und deren Erfolg Kennt-
1) Gleiche Ansicht Arndt S. 110.
Arndt, Kom. SH. 178.
Rönne S. 71.
) Gleiche Ansicht Seydel, Kom. S. 190.
Mohl S. 296.
Thudichum bei Holtzendorff, J. I, S. 28.
Löning S. 40.
Rönne S. 72.
Arndt, H. 110.