Nr. 80. 47
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 22. Mai 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
18. Mai 1916 über eine Ernteflächenerhebung.
(1) Bekanntmachung vom 20. Mai 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 18. Mai 1916 über eine Ernteflächenerhebung.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 über eine
Ernteflächenerhebung — RGl. S. 383 — werden die folgenden Bestimmungen
erlassen:
1.
Die Ernteflächenerhebung, welche in diesem Jahre an die Stelle der jährlichen
Anbauerhebung tritt, erfolgt in der Zeit vom 1. bis 20. Juni nach Gemeinden
bezw. Gutsbezirken, und zwar im Großherzoglichen Domanium, im
städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter durch die Gemeindevorstände,
in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher
und im Gebiet der Ritterschaft durch die Ortsobrigkeiten.
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) die Ermittelung vorschriftsmäßig ausführen.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich
bei der Erhebung der Hilfe besonderer Beauftragten bedienen. Die Mitglieder
der Gemeindevertretungen sind auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des Gemeindevorstandes
verpflichtet, bei der Erhebung behilflich zu sein.