Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  80.  47

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  22.  Mai  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
18.  Mai  1916  über  eine  Ernteflächenerhebung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  18.  Mai  1916  über  eine  Ernteflächenerhebung.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  18.  Mai  1916  über  eine
Ernteflächenerhebung  —  RGl.  S.  383  —  werden  die  folgenden  Bestimmungen
  erlassen:

1.

Die  Ernteflächenerhebung,  welche  in  diesem  Jahre  an  die  Stelle  der  jährlichen
  Anbauerhebung  tritt,  erfolgt  in  der  Zeit  vom  1.  bis  20.  Juni  nach  Gemeinden
  bezw.  Gutsbezirken,  und  zwar  im  Großherzoglichen  Domanium,  im
städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  durch  die  Gemeindevorstände,
in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher
  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Ermittelung  vorschriftsmäßig  ausführen.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich
bei  der  Erhebung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragten  bedienen.  Die  Mitglieder
der  Gemeindevertretungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des  Gemeindevorstandes
  verpflichtet,  bei  der  Erhebung  behilflich  zu  sein.