Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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die, für welche Bestimmung es sei, aus den Häfen des Zollvereins durch Bremische Schiffe, 
oder aus den Häfen Bremens durch Schiffe der Zollvereinsstaaten ausgeführt werden, 
sollen in den beiderseitigen Häfen keine andere oder höhere Abgaben entrichten, als wenn 
die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe stattfände. 
Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in 
dem Gebiete des einen der hohen contrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf 
Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die Ein- 
fuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Theils erfolgt. 
Artikel 4. Hinsichtlich des Betrags, der Sicherung und der Erhebung der Ein-, 
Aus= und Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der contrahirenden Staaten 
1) Erzeugnisse des Gebiets des anderen contrahirenden Theils ungünstiger als gleich- 
artige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates, 
2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen contrahirenden Theils ein= oder 
durchgeführt werden, ungünstiger als beim unmittelbaren Eingange vom Auslande, 
3) Ausfuhrgegenstände, beim Ausgange nach dem Gebiete des anderen contrabirenden 
Tuheils ungünstiger als beim unmittelbaren Ausgange nach dem Auslande 
behandelt werden. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und hinsichtlich 
solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon bestehende Verträge zu- 
gestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingehenden Erzeugnissen 
eines Nachbarlandes oder seiner Europäischen Zubehörungen mit Rücksicht auf ähnliche 
Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu 2, in Bezug 
auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung auf den direct aus 
den Erzeugungslanden herkommenden Wein beschränkt werden kann. 
Artikel 5. Da die hohen contrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleich- 
handels an den beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, 
nicht minder wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzügliches Mittel zur 
Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebieten anerkennen, so verpflichten 
dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die 
beiderseitigen Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die 
Zoll= und Steuergesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, 
zu bestrafen und überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrottung 
eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. Zur 
Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft wegen Unter- 
M drückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Artikel 6. Um dem Verkehre zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins 
diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zollinteresse zulässig
	        
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