$ 3. Charakter des Staates und der Verfassung. 9
enthält das jährlich erscheinende Staats-Handbuch
der freien Hansestadt Bremen.
S do. Charakter des Staates und der Verfassung.
I. Die „freie Hansestadt Bremen‘ ist einer
der im Deutschen Reiche zu einem Bundesstaate ver-
einigten deutschen Staaten. Sie ist ein Staat, da-
durch verschieden von einer Stadt im Staat. Der
Unterschied liegt nicht in der Größe, auch nicht in
der Organisation; auch die Stadt kann Selbstver-
waltungsbefugnisse und eigene Organe haben; er liegt
in der rechtlichen Unabhängigkeit. Die Stadt hat
ihre Gewalt nur als vom Staate übertragene und hand-
habt sie unter seiner Aufsicht; der Staat übt in
seinem Gebiet die höchste Gewalt kraft eigenen Rechtes
und unter eigener Verantwortung aus.
In einem anderen Sinne kann man Bremen als
Stadtstaat bezeichnen, Die Stadt ist auch heute noch
der Kern und Hauptteil des Staatsgebietes und auch in
der Verfassung und Verwaltung nicht wie die anderen
Gemeinden im Staat von ihm selbständig (unten $ 34).
Als Gliedstaat des Deutschen Reiches ist
Bremen gleich den anderen deutschen Staaten dem Reich
untergeordnet. Die Reichsgesetze gehen den Landes-
gesetzen vor. Das Reich hat die großen staatlichen Auf-
gaben — das Heerwesen, die völkerrechtliche Ver-
tretung — übernommen und weite Gebiete, wie die
Gerichtsverfassung und das materielle Recht, einheitlich
geregelt. Geblieben ist den Einzelstaaten ein großes
Gebiet der inneren Verwaltung für ihre eigene Tätigkeit.
Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen
gleich den anderen deutschen Staaten seinen Anteil
ander Reichsgewalt erhalten. Träger der Staats-
gewalt im Deutschen Reiche sind die Inhaber der
Staatsgewalt in den deutschen Einzelstaaten; im
Bundesrat des Deutschen Reiches üben sie ihre Rechte