Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 3. Charakter des Staates und der Verfassung. 9 
enthält das jährlich erscheinende Staats-Handbuch 
der freien Hansestadt Bremen. 
S do. Charakter des Staates und der Verfassung. 
I. Die „freie Hansestadt Bremen‘ ist einer 
der im Deutschen Reiche zu einem Bundesstaate ver- 
einigten deutschen Staaten. Sie ist ein Staat, da- 
durch verschieden von einer Stadt im Staat. Der 
Unterschied liegt nicht in der Größe, auch nicht in 
der Organisation; auch die Stadt kann Selbstver- 
waltungsbefugnisse und eigene Organe haben; er liegt 
in der rechtlichen Unabhängigkeit. Die Stadt hat 
ihre Gewalt nur als vom Staate übertragene und hand- 
habt sie unter seiner Aufsicht; der Staat übt in 
seinem Gebiet die höchste Gewalt kraft eigenen Rechtes 
und unter eigener Verantwortung aus. 
In einem anderen Sinne kann man Bremen als 
Stadtstaat bezeichnen, Die Stadt ist auch heute noch 
der Kern und Hauptteil des Staatsgebietes und auch in 
der Verfassung und Verwaltung nicht wie die anderen 
Gemeinden im Staat von ihm selbständig (unten $ 34). 
Als Gliedstaat des Deutschen Reiches ist 
Bremen gleich den anderen deutschen Staaten dem Reich 
untergeordnet. Die Reichsgesetze gehen den Landes- 
gesetzen vor. Das Reich hat die großen staatlichen Auf- 
gaben — das Heerwesen, die völkerrechtliche Ver- 
tretung — übernommen und weite Gebiete, wie die 
Gerichtsverfassung und das materielle Recht, einheitlich 
geregelt. Geblieben ist den Einzelstaaten ein großes 
Gebiet der inneren Verwaltung für ihre eigene Tätigkeit. 
Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen 
gleich den anderen deutschen Staaten seinen Anteil 
ander Reichsgewalt erhalten. Träger der Staats- 
gewalt im Deutschen Reiche sind die Inhaber der 
Staatsgewalt in den deutschen Einzelstaaten; im 
Bundesrat des Deutschen Reiches üben sie ihre Rechte
	        
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