Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

56 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. 
Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Ermächtigung. 
Diese Ermächtigung kann allgemein oder für einen 
bestimmten Zweck erteilt sein. So geben die Reichs- 
gesetze in weitem Umfang den Landesregierungen 
— damit in Bremen dem Senat — oder anderen 
Landesbehörden das Recht, die Details zur Ausführung 
der Gesetze und zu ihrer lokalen Anpassung durch 
Verordnung zu bestimmen. Die Bremische Verfassung 
(88 20, 57m) gibt dem Senat eine zweifache all- 
gemeine Ermächtigung zum Erlaß von KRechtsver- 
ordnungen: 
1. Der Senat kann im Falle eines Krieges oder 
Aufruhrs zur Aufrechterhaltung der Ordnung und 
Sicherheit sogenannte Notverordnungen erlassen 
(Verf. S 20), ein Recht, das heute ohne Bedeutung 
ist, da der Senat in die jetzt den öffentlichen Rechts- 
zustand verbürgenden Reichsgesetze nicht eingreifen 
kann. An die Stelle ist die reichsverfassungsmäßige 
Befugnis des Kaisers getreten, bei Bedrohung der 
öffentlichen Sicherheit jeden Teil des Reichsgebietes 
in Kriegszustand zu erklären. 
2. Um so wichtiger ist die allgemeine Er- 
mächtigung des Senats zum Erlaß von Polizeiver- 
ordnungen (Verf. $ 57 m; unten $ 29). Der Bürger- 
schaft steht bei Erlaß der Polizeiverordnungen keinerlei 
Mitwirkungsrecht zu; sie kann nur, falls nach ihrer 
Meinung eine Bestimmung nicht durch Polizeiver- 
ordnung hätte getroffen werden können, dem Senate 
Vorstellungen machen und im Wege des für Er- 
ledigung von Meinungsverschiedenheiten vorgeschrie- 
benen Verfahrens äußerstenfalls eine Entscheidung 
des Hanseatischen Oberlandesgerichts darüber herbei- 
führen (oben $ 18). 
Auch die Rechtsverordnungen bedürfen der 
Publikation. Die Frage, ob der Senat oder eine 
andere Behörde eine Verordnung erlassen konnte,
	        
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