56 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Ermächtigung.
Diese Ermächtigung kann allgemein oder für einen
bestimmten Zweck erteilt sein. So geben die Reichs-
gesetze in weitem Umfang den Landesregierungen
— damit in Bremen dem Senat — oder anderen
Landesbehörden das Recht, die Details zur Ausführung
der Gesetze und zu ihrer lokalen Anpassung durch
Verordnung zu bestimmen. Die Bremische Verfassung
(88 20, 57m) gibt dem Senat eine zweifache all-
gemeine Ermächtigung zum Erlaß von KRechtsver-
ordnungen:
1. Der Senat kann im Falle eines Krieges oder
Aufruhrs zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit sogenannte Notverordnungen erlassen
(Verf. S 20), ein Recht, das heute ohne Bedeutung
ist, da der Senat in die jetzt den öffentlichen Rechts-
zustand verbürgenden Reichsgesetze nicht eingreifen
kann. An die Stelle ist die reichsverfassungsmäßige
Befugnis des Kaisers getreten, bei Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit jeden Teil des Reichsgebietes
in Kriegszustand zu erklären.
2. Um so wichtiger ist die allgemeine Er-
mächtigung des Senats zum Erlaß von Polizeiver-
ordnungen (Verf. $ 57 m; unten $ 29). Der Bürger-
schaft steht bei Erlaß der Polizeiverordnungen keinerlei
Mitwirkungsrecht zu; sie kann nur, falls nach ihrer
Meinung eine Bestimmung nicht durch Polizeiver-
ordnung hätte getroffen werden können, dem Senate
Vorstellungen machen und im Wege des für Er-
ledigung von Meinungsverschiedenheiten vorgeschrie-
benen Verfahrens äußerstenfalls eine Entscheidung
des Hanseatischen Oberlandesgerichts darüber herbei-
führen (oben $ 18).
Auch die Rechtsverordnungen bedürfen der
Publikation. Die Frage, ob der Senat oder eine
andere Behörde eine Verordnung erlassen konnte,