Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der ständische Ausschuß hat nur eine be- 
stimmte, ihm entweder verfassungsmäßig oder 
vom letzten Landtage mit Zustimmung des 
Großherzogs zugewiesene Wirksamkeit. Die ver- 
fassungsmäßige erstreckt sich auf die Zustimmung 
zu außerordentlichen Anleihen und die Prüfung 
gewisser Rechnungen. 
Kapitel IV. Die staatlichen Funktionen. 
L. Die Regierung. 
816. Wesen der Regierung. 
Die durch Montesquieu zur allgemeinen An- 
erkennung gelangte konstitutionelle Lehre von 
der Teilung der Gewalten, daß jede Staatsfunktion 
einen besonderen Träger haben müsse, ist wie 
in den deutschen Verfassungsurkunden überhaupt, 
so auch in der badischen nicht zur Durchführung 
gelangt. Vielmehr hat sich trotz des Eindringens 
der konstitutionellen Staatsform das der geschicht- 
lichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten 
entsprechende monarchische Prinzip behauptet. 
Formell ist die Gewaltenteilung nicht aufge- 
nommen. Denn nach $ 5 V.U. vereinigt der Groß- 
herzog in sich alle Rechte der Staatsgewalt, er 
ist nur in der Ausübung an die verfassungs- 
mäßigen Formen gebunden, allgemein an die 
ministerielle Gegenzeichnung, bei der Gesetz- 
gebung außerdem an die Zustimmung der Volks- 
vertretung, bei der Rechtsprechung an die Aus- 
übung durch unabhängige Gerichte. Auch Gesetz- 
gebung und Rechtsprechung sind monarchische 
Rechte und haben keine eigenen Träger. Als Re- 
gierung bleibt übrig diejenige monarchische Tätig- 
keit, bei der der Großherzog an besondere ver-
	        
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