Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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des Volkes, daß etwas Recht sein soll, sondern auch durch die Ueber- 
zeugung der Glieder der Gemeinschaft, daß etwas Recht sei, hervor- 
gebracht. Drittens und vor Allem aber folgt aus der Thatfache 
der Uebertragung durchaus nicht irgend welche Fortdauer des Rech- 
tes für die Person des Uebertragenden, vielmehr ist mit der Ueber- 
tragung, wenn dieselbe nicht auf die Ausübung sich beschränken soll, 
eine solche Fortdauer unvereinbar. Geschichtlich kommen wohl Fälle 
vor, in denen es zweifelhaft erscheinen mag, ob eine Demokratie sich 
in eine Aristokratie oder Monarchie verwandelt, oder ob nur die 
Ausübung der Volkssouverainität einen monarchischen, resp. aristo- 
kratischen Charakter angenommen hat 143); aber darin liegt kein 
Grund für die Theorie, diese Unklarheit zu adoptiren, sondern sie 
muß dieselbe durch scharfe Unterscheidung zu heben versuchen. 
II. Soll die Volkssouverainität, die wir bisher nur in ihrem 
ruhenden Zustande betrachtet haben, nach dem Belieben des Volkes- 
aktiv werden, dann kommt sie entweder in einen Kampf mit dem 
übertragenen Herrschaftsrecht, welcher dem einheitlichen Wesen des 
Staates widerspricht, oder, wenn der Monarch (resp. die aristo- 
kratische Corporation) ihr nach rechtlicher Vorschrift weichen muß, 
so hat derselbe (dieselbe) in Wahrheit keine Staatsgewalt, keine 
Souverainität. Das Letztere gilt auch von der Annahme, daß die 
Existenz des Herrschaftsrechts selbst von dem Ermessen des Volkes 
abhange, während im Uebrigen das Volk, so lange die monarchische 
oder aristokratische Verfassung bestehe, keine Souverainitätsrechte 
übe 114); denn ein Herrscher, dessen Gewalt in Betreff ihrer Fort- 
  
143) In Bezug auf den zweifelhaften Charakter des Uebergangs der Demo- 
kratie in die Monarchie geben die Anfänge des Römischen Imperatorenthums und 
die beiden Napoleonischen Kaiserreiche bekannte Beispiele. Insbesondere setzte die 
französische Verfassung von 1804 (Sénatus-Consulte organique du 28 floréal 
an XII) in ihrem ersten Artikel („Le gouvernement de la République est 
confié à un empereur, qui prend le titre d’Empereur des Frangais) offen- 
bar die rechtliche Fortdauer der Republik voraus, während alle Einrichtungen, die 
sie traf, durchaus monarchischer Natur waren. — In Betreff der Aristokratie hat 
Waitz (Grundzüge der Politik, S. 37—38, S. 125—126) mit Recht darauf 
aufmerksam gemacht, daß dem Herrschaftsrecht der bestimmten Familien in der 
Regel ein ursprünglicher Auftrag der gesammten Bürgerschaft historisch zu Grunde 
liege; nur irrt er, wenn er die Aristokratie aus diesen und anderen Gesichtspunkten 
überhaupt nicht als eine besondere Staatsform gelten lassen will. 
144) Jules Simon (I. c. S. 168): „La souveraineté moderne, essen- 
tiellement déléguée, n'est Iégitime qui dans la mesure et pendant la durée 
de cette délégatien .. Liessence de Pautorité déléguée est donc Tietre 
Brie, die Legitimation 2c. 4
	        
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