Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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den, die Gesetzgebung nur ausnahmsweise helfend einschreiten kann, 
müssen wir unser Augenmerk vornehmlich auf die übrigen Rechts- 
quellen lenken, und werden so veranlaßt, die Theorie des Gewohn- 
heitsrechts und des Vertrages und ihre Bedeutung im öffentlichen 
Rechte, welche Gegenstände bisher in sehr verschiedener und vielfach 
ungenügender Weise behandelt worden sind, in Betracht zu nehmen. 
Unsere Frage bietet aber nicht allein weite theoretische Gesichts- 
punkte, sondern berührt auch überaus wichtige praktische Interessen. 
Auf den Höhen der Weltgeschichte thront noch immer die Gewalt; 
während die Staaten unter den Privaten das Recht mit ziemlicher 
Sicherheit handhaben, ist der Schutz des öffentlichen Rechts in den 
meisten Ländern und im Verkehr der Staaten unter einander ein durch- 
aus ungenügender, und wenn auch die einzelnen Rechte und Pflichten 
der Staatsgewalt in ruhigen Zeiten gewöhnlich beobachtet werden, 
so ist doch der Besitz der Staatsgewalt selbst ein Gut, zu dessen 
Erlangung ehrgeizige Indioiduen und innere Parteien und fremde 
Völker häufig das Recht hintansetzen; in vielen Fällen ist sogar 
eine solche gewaltsame Veränderung der Staaten oder ihrer Be- 
herrscher eine, obgleich formell widerrechtliche, doch kaum vermeidliche 
Reaktion gegen lange erlittenes Unrecht oder gegen ein den faktischen 
Anschauungen und Interessen nicht mehr entsprechendes Recht 1). 
In früheren Zeiten vollzogen sich diese Veränderungen mehr auf 
dem Wege der Eroberung oder der Selbsterhebung einzelner mäch- 
tigen Unterthanen: in der Neuzeit, seitdem die meisten Nationen 
sich fester in einzelne, größere Staatswesen abgeschlossen und unter 
sich ein System des Gleichgewichts hergestellt haben und seitdem 
mehr und mehr die gesammte Bevölkerung der bürgerlichen und 
politischen Rechte theilhaftig geworden ist, find diese Fälle der Usur- 
pation seltener geworden; dagegen findet um so öfter eine gewalt- 
same Neubildung von Staaten durch nach Selbstständigkeit oder 
Einheit strebende Nationalitäten und ein gewaltsamer Wechsel der 
Staatsform oder der Person des Herrschers durch unzufriedene Par- 
teien statt 15). 
  
144) Als eine Vermischung des ethischen und politischen Standpunktes mit 
dem juristischen erscheint es aber, wenn R. v. Mohl (Encyklopädie, S. 162—166, 
ogl. Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, II, S. 310—3412) für den letzterwähn- 
ten Fall eine „erlaubte Revolution" statuirt. 
15) Dennoch ist die Behauptung Stahl's (Philosophie des Rechis, III, 
S. 550—551), daß für die politische Bewegung seit Ende des vorigen Jahrhun-
	        
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