Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

101

1.  Die  nach  Ziff.  2  der  angeführten  Bekanntmachung  zur  Abschlachtung  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  zugelassenen  Rinder  dürfen  zum  Zweck  alsbaldiger  Abschlachtung
in  die  Schlachthäuser  der  Städte  Stuttgart,  Cannstatt,  Eßlingen,  Gmünd,  Göppingen,
Heidenheim,  Heilbronn,  Ludwigsburg,  Rentlingen,  Tuttlingen  und  Ulm  überführt  werden.

2.  Die  Ueberführung  der  Thiere  von  der  Ouarantäneanstalt  bis  zum  Bestimmungsort
  hat  mittelst  Eisenbahn  in  plombirten  Wagen  ohne  Umladung  oder  Zuladung
zu  erfolgen.

Nach  der  Ausladung,  welche  auf  einer  für  anderes  Vieh  nicht  zu  benützenden  Rampe
stattzufinden  hat,  sind  die  Thiere  sofort  unter  polizeilicher  Aufsicht  nach  dem  Schlachthaus
zu  verbringen  und  daselbst  bis  zur  Abschlachtung  von  anderem  Vieh  getrennt  zu  halten.

3.  Von  der  Absendung  des  Viehtransports  wird  die  Quarantänebehörde  die  Polizeibehörde
  des  Bestimmungsorts  unter  Angabe  der  Zahl  der  abgesandten  Thiere  und  des
Namens  des  Empfängers  telegraphisch  benachrichtigen.

4.  Die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  hat  der  Ouarantänebehörde,  von  welcher
sie  die  Benachrichtigung  (Ziff.  3)  erhalten  hat,  innerhalb  2  Wochen  das  Ergebniß  der
Fleischbeschau  bezüglich  der  überführten  Thiere  mitzutheilen  und  dabei  namentlich  anzugeben,
  ob  die  Thiere  nach  der  Schlachtung  tuberkulös  befunden  worden  sind  oder  nicht.

Stuttgart,  den  12.  April  1898.  Pischek.

Bekanutmachung.
Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Februar  d.  Is.  auf  Grund  der  §§.  6  und  7
Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  #.  Dunü.  u69  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt
  von  1894  S.  410),  in  Bezug  auf  das  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden
Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark  und  Schweden-Norwegen  beschlossen,

1.  daß  die  nach  dem  28.  d.  M.  eingehenden  Thiere  ausnahmslos  auf  Tuberkulose  zu  untersuchen,
  und  daß  die  dabei  krank  oder  verdächtig  befundenen  Thiere  nach  Anbringung  eines
vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Merkzeichens  zurückzuweisen  seien,  und

2.  daß  die  nicht  verdächtig  befundenen  Thiere  von  dem  freien  Verkehr  auszuschließen  und  nur
unter  gleichen  Bedingungen  wie  das  österreichisch-ungarische  Schlachtvieh  zur  Abschlachtung
in  öffentlichen  Schlachthäusern  zuzulassen  seien.

Berlin,  den  21.  Februar  1898.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.