Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

90 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 14. 
18. Vorbehalt. 
a) Der Vorbehalt kann sowohl von der Anstellungsbehörde als auch von 
dem Angestellten ausgehen. 
Durch den Vorbehalt, welchen die Anstellungsbehörde der Bestallung 
hinzufügt, erklärt sie, daß mit dieser Anstellungsurkunde der Erwerb der Ange— 
hörigkeit zu dem anstellenden Staate nicht verbunden ist. 
In dem Vorbehalte, den der Anzustellende seiner Bestallung hinzufügen 
läßt, kann derselbe erklären, daß er weder für sich noch für seine Familienmit- 
glieder der Angehörigkeit zu dem anstellenden Staate teilhaftig werden will, 
oder er kann in Gemäßheit des § 16 d. G. diejenigen Familienmitglieder be- 
zeichnen, welche vom Erwerbe der mit seiner Anstellung verbundenen Staats- 
angehörigkeit ausgeschlossen sein sollen. 
In beiden Fällen, sowohl wenn die Behörde beabsichtigt, mit der zu 
verleihenden Anstellung die Staatsangehörigkeit nicht zu verbinden, als auch, 
wenn der Anzustellende mit der Anstellung seiner früheren Staatsangehörigkeit 
nicht verlustig gehen will, wird der Vorbehalt dem Anzustellenden oder der 
Anstellungsbehörde vor Ausfertigung der Anstellungsurkunde in rechtsverbind- 
licher Weise bekannt zu geben sein. 
Was hier von der Anstellung gesagt ist, gilt in gleicher Weise von der 
Bestätigung. 
b) Besonders wichtig ist der im § 14 eingeräumte Vorbehalt für die 
Staatsangehörigkeitsverhältnisse der im preußischen Heere') als Offiziere oder 
im Offizierrang stehenden Militärbeamten eines anderen Bundesstaats. 
Die Regelung dieser Verhältnisse ist in den zwischen Preußen und ein- 
zelnen Bundesregierungen vereinbarten Militärkonventionen vorgesehen worden. 
Nach Art. 15 Abs. 1 der zwischen Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, 
König von Preußen einerseits und Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von 
Hessen und bei Rhein andererseits unter dem 13. Juni 1871 vereinbarten 
Militärkonvention: 
„richtet sich die Staatsangehörigkeit der im Großherzogtum garnisonieren- 
den Militärpersonen unter Anwendung des im §9 des Gesetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes-= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870 bezeichneten Vorbehalts nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes“, 
turalisation im Auslande seine bisherige Nationalität verliert, zu Recht 
bestehen geblieben war und man luxemburgischerseits Zweifel nur darüber 
hatte, ob die auf Grund des § 9 d. RG. vom 1. Juni 1870 erworbene still. 
schweigende Naturalisation, bei welcher eine auf die Naturalisation hin- 
zielende Willensäußerung der betreffenden Person fehle, einer förmlichen 
Naturalisation gleichkomme, so wurde nach beiderseitigen Verhandlungen be- 
stimmt, daß die im Reichsdienste angestellten und fernerhin anzustellenden Be- 
amten luxemburgischer Herkunft diese Willensäußerung durch die obenerwähnte 
Erklärung zu ergänzen haben würden. 
*) Nicht in der Marine, da der Dienst in derselben Reichsdienst ist und 
die Anstellung von Reichsangehörigen in derselben eine Veränderung in deren 
Staatsangehörigkeit nicht bewirkt. Hinsichtlich der Anstellung von Ausländern 
in der Marine vgl. Anm. 2 zu § 15. 
8 14.
	        
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