Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst. S 18. 95
(ebenso §9 Abs. 2 d. G. vom 1. Juni 1870) nicht auf Reichsangehörige,
sondern nur auf Ausländer, welche im Reichsdienste angestellt werden
und in einem Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Zu bemerken ist noch, daß infolge der Doppelstellung des Auswärtigen
Amts als Reichsbehörde und als preußische Staatsbehörde (preußisches Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten) es zuweilen vorkommt, daß nicht-
preußische Reichsangehörige, welche im Reichsdienst im Auslande beschäftigt
waren, bei einer der kgl. preußischen Gesandtschaften an dem Hofe eines deut-
schen Bundesstaates angestellt werden. Eine derartige Anstellung hat selbst-
verständlich den Erwerb der preußischen Staatsangehörigkeit zur Folge, und
letztere geht auch nicht verloren, wenn der Betreffende späterhin wieder in den
Reichsdienst versetzt wird.
5. in einem Bundesstaate.
Ein Ausländer, welchem die Bestallung als Offizier, Marinearzt oder im
Offiziersrang stehender Beamter in der Kaiserlichen Marine erteilt wird, und
welcher sofort auf einem deutschen Kriegsschiffe in Stellung tritt, hat seinen
dienstlichen Wohnsitz eigentlich nur im Reiche. Da aber
1. nach § 53 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Gesetz vom 19. Juni
1883, betr. die Reichskriegshäfen usw., RGBl. S. 105) der Kieler Hafen
und der Jadehafen Reichskriegshäfen sind und diese als Heimathäfen der
Kriegsflotte in Preußen belegen sind,
2. der persönliche Gerichtsstand des Angestellten nach § 21 des Reichs-
beamtengesetzes vom 31. März 1873 in der Fassung vom 18. Mai 1907
(Rel. S. 245) zu Berlin begründet ist,
so hat der Betreffende seinen dienstlichen Wohnsitz in Preußen und ist dem-
gemäß preußischer Staatsangehöriger.
6. gilt als Einbürgerung.
Die Anstellungsurkunde begründet, wie die Aufnahme= oder Einbürge-
rungsurkunde, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung alle mit der durch die
Anstellung erworbenen Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten
(5 16 d. G.) nicht nur für den Angestellten selbst, sondern auch für dessen Ehe-
frau und für die noch unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder
des Angestellten. Der im § 16 Abs. 2 vorgesehene Ausnahmevorbehalt in betreff
der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Aufgenommenen bzw. Ein-
gebürgerten findet auch auf die Familienmitglieder des im Reichsdienste Ange-
stellten Anwendung, sofern derselbe vor Aushändigung der Bestallung bei der
zuständigen Behörde eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat und diese in
die Urkunde selbst hat aufnehmen lassen.
7. Vorbehalt.
Val. Anm. 18 u. 19 zu § 14 d. G.
8. Diensteinkommen.
In dem Gesetze wird hinsichtlich des aus der Reichskasse zu beziehenden
Diensteinkommens nicht unterschieden, ob dasselbe ein etatmäßiges oder remu-
§ 15.