Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. S 17. 101
13. gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Gewalt.
Wegen der Volljährigkeit s. Anm. 5 zu § 8 d. G.
Rönne-Zorn a. a. O. S. 619 Anm. 3 sagt: „für Nichtdeutsche ist in dieser
Beziehung das Recht des Heimatstaates entscheidend“. Hierzu ist zu bemerken,
daß das Recht des Heimatstaates hinsichtlich der Frage der Minder- oder Voll-
jährigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Ausländer um die Einbürge-
rung in Deutschland nachsucht, da ihm dieselbe nach § 8 d. G. nur dann ver-
liehen werden kann, wenn er nach seinem heimatlichen oder dem deutschen Rechte
geschäftsfähig ist. In dem § 16 dagegen handelt es sich nicht um die Erwerbung
der Einbürgerung, sondern um die von dem Ausländer erworbene Einbürge-
rung, welche sich nach dem deutschen Rechte auf die Ehefrau und die minder-
jährigen Kinder erstreckt, gleichviel, ob dies nach dem ehemaligen Heimatrechte
des Eingebürgerten gesetzlich zulässig ist oder nicht. Die Einbürgerung erstreckt
sich demgemäß nicht auf die nach deutschem Rechte bereits volljährigen Kinder
des Eingebürgerten, wenn dieselben auch nach dem ehemaligen Heimats-
rechte des Eingebürgerten noch minderjährig sein sollten (vgl. Entsch. d.
Ausw. Amts vom 28. Aug. 1908; Nr. IIIb 13489/60222). In gleicher Weise
ist auch die Frage zu entscheiden, ob die elterliche Gewalt über die Kinder
dem Eingebürgerten zusteht; auch hier wird nur das deutsche Recht maß-
gebend sein (vgl. Komm.-Ber. S. 41).
Das uneheliche minderjährige Kind erwirbt dadurch, daß seine Mutter
im Deutschen Reich eingebürgert worden ist, nicht ohne weiteres die deutsche
Staatsangehörigkeit. Die uneheliche Mutter besitzt nach bürgerlichem Recht
nicht die elterliche Gewalt; mithin findet die stillschweigende Ausdehnung der
Staatsangehörigkeit nur auf die ehelichen minderjährigen Kinder Anwendung,
und wenn die Mutter ihr uneheliches Kind eingebürgert wissen will, so muß
dessen besondere Einbürgerung unter den im § 8 d. G. vorgesehenen Be-
dingungen beantragt werden.
Im übrigen vgl. § 7 Anm. 16; wegen der Kinder aus nichtigen Ehen
BGB. gg 1699, 1701, 1702, 1704; auch Nadelhofer, „Über die Wirkung einer
Unehelichkeitserklärung und einer Ehenichtigkeitserklärung“, in Hirths Annalen
1906, 303.
& 17.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren:
1. durch Entlassung (88 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
(6 25),
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§8 26, 29),
4. durch Ausspruch der Behörde (§8§5 27 bis 29),5
5. für ein uneheliches Kinds durch eine von dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer be-
wirkte' und nach den deutschen Gesetzen wirksames Legitimation,
8 17.