Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

52  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

schlusse  beruhte.  Es  liegt  vor  Gleichartigkeit  der  Handlungen;
  denn  sie  erfüllen  sämmtlich  den  gesetzlichen  Thatbestand
  des  Diebstahls.  Der  Umstand,  daß  in  gewissen
Fällen  der  Angeklagte  das  Geld  aus  der  Ladencasse,  in
anderen  aus  einem  Pappkästchen  weggenommen  hat,
ändert  an  der  juristischen  Qualification  der  Handlungen
als  Diebstähle  ebensowenig  etwas  als  der  Thatbestand,
daß  in  einigen  Fällen  der  Diebstahl  sich  als  ein  schwerer  im
Sinne  des  §  243  Nr.  3  StG.  kennzeichnet.  Die  einzelnen
Handlungen  des  Angeklagten  waren  sonach  gleichartig.
Auch  das  Merkmal  der  Continuität  scheint  gegeben.  Sie
folgten  einander  zeitlich,  indem  sie  sämmtlich  einem  und
demselben  Ziele,  der  Ansammlung  eines  größeren  Geldvorraths,
  zustrebten;  jede  nachfolgende  Entwendung  wollte
den  bereits  erzielten  ökonomischen  Erfolg  der  vorausgegangenen
  Entwendungen  vergrößern  und  stand  insoferne
mit  ihnen  im  inneren  Zusammenhange.  Es  liegt  endlich
auch  Einheit  des  verletzten  Rechtsgutes  vor.  Liegt  aber
nach  der  rechtlich  nicht  zu  beanstandenden  Annahme  des
Instanzrichters  überhaupt  nur  eine  Strafthat  vor,  so
hat  er  rechtlich  nicht  geirrt,  wenn  er  bei  Bestimmung  des
Diebstahlsobjectes  die  sämmtlichen  entwendeten  Geldsummen
  zusammengerechnet  hat.  Da  diese  Summe
nach  thatsächlicher  und  insoferne  unangreifbarer  Würdigung
  des  ersten  Richters  keinen  unbedentenden  Werth
darstellt,  so  war  die  Verfolgbarkeit  der  Handlungen  nicht
von  einem  Strafantrage  des  Verletzten  abhängig.  Frei
von  Rechtsirrthum  erscheint  es  endlich,  wenn  der  Instanzrichter
  die  Strafe  aus  8  243  StGB.  geschöpft  hat.
III.  Strafsenat.  Urtheil  vom  19.  März  1896.

Wenn  ein  Postbeamter  Packete  eröffnet  in
der  Absicht,  sich  den  Inhalt  derselben  anzueignen,
  und  diese  Absicht  aus  führt,  so  liegt
nicht  Uealconcurrenz  zwischen  den  Strafthaten
der  88  350  und  354  St  GB.  vor,  sondern  #Sdealconcurrenz.
  Nach  den  Feststellungen  des  Vorder-