52 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
schlusse beruhte. Es liegt vor Gleichartigkeit der Handlungen;
denn sie erfüllen sämmtlich den gesetzlichen Thatbestand
des Diebstahls. Der Umstand, daß in gewissen
Fällen der Angeklagte das Geld aus der Ladencasse, in
anderen aus einem Pappkästchen weggenommen hat,
ändert an der juristischen Qualification der Handlungen
als Diebstähle ebensowenig etwas als der Thatbestand,
daß in einigen Fällen der Diebstahl sich als ein schwerer im
Sinne des § 243 Nr. 3 StG. kennzeichnet. Die einzelnen
Handlungen des Angeklagten waren sonach gleichartig.
Auch das Merkmal der Continuität scheint gegeben. Sie
folgten einander zeitlich, indem sie sämmtlich einem und
demselben Ziele, der Ansammlung eines größeren Geldvorraths,
zustrebten; jede nachfolgende Entwendung wollte
den bereits erzielten ökonomischen Erfolg der vorausgegangenen
Entwendungen vergrößern und stand insoferne
mit ihnen im inneren Zusammenhange. Es liegt endlich
auch Einheit des verletzten Rechtsgutes vor. Liegt aber
nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des
Instanzrichters überhaupt nur eine Strafthat vor, so
hat er rechtlich nicht geirrt, wenn er bei Bestimmung des
Diebstahlsobjectes die sämmtlichen entwendeten Geldsummen
zusammengerechnet hat. Da diese Summe
nach thatsächlicher und insoferne unangreifbarer Würdigung
des ersten Richters keinen unbedentenden Werth
darstellt, so war die Verfolgbarkeit der Handlungen nicht
von einem Strafantrage des Verletzten abhängig. Frei
von Rechtsirrthum erscheint es endlich, wenn der Instanzrichter
die Strafe aus 8 243 StGB. geschöpft hat.
III. Strafsenat. Urtheil vom 19. März 1896.
Wenn ein Postbeamter Packete eröffnet in
der Absicht, sich den Inhalt derselben anzueignen,
und diese Absicht aus führt, so liegt
nicht Uealconcurrenz zwischen den Strafthaten
der 88 350 und 354 St GB. vor, sondern #Sdealconcurrenz.
Nach den Feststellungen des Vorder-