Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. S 17. 103 
Die französische Regierung wird der deutschen vierteljährlich auf 
diplomatischem Wege namentliche Verzeichnisse über diese Erklärungen mit- 
teilen.“ — 
Bezüglich der in anderen Teilen Frankreichs geborenen, aber zur Zeit der 
Gebietsabtretung in Elsaß-Lothringen wohnhaften Personen hat der völker- 
rechtliche Grundsatz Platz gegriffen, daß durch Abtretung eines Landesteils alle 
darin domizilierten Staatsbürger ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren. 
Es gehörten daher zu den Angehörigen des abgetretenen Gebiets alle Franzosen, 
welche in Elsaß-Lothringen geboren waren oder am 2. März 1871 (Datum des 
Ratifikationsaustausches der Friedenspräliminarien vom 26. Febr. 1871) dort 
wohnten. 
Hinsichtlich des bei der Option zu beobachtenden Verfahrens sind seitens 
des damaligen Oberpräsidenten von Elsaß-Lothringen Bekanntmachungen er- 
gangen, welche in dem Anhang, Anl. 19, abgedruckt sind. — 
2. Durch den Art. XII des deutsch-englischen Vertrages vom 1. Juli 1890 
(Anhang, Anl. 20) hat die Königin von Großbritannien und Irland die Souve- 
ränetät über die Insel Helgoland nebst deren Zubehörungen an Seine Mojestät 
den Deutschen Kaiser abgetreten. Nachdem die in dem Vertrage vorbehaltene 
Zustimmung des Parlaments zu dieser Abtretung erteilt worden war, hat am 
9. Aug. 1890 der britische Gouverneur die Insel dem Kaiserl. Bevollmächtigten 
förmlich übergeben; am folgenden Tage ist durch S. M. den Kaiser die feier- 
liche Besitzergreifung vollzogen worden. 
Nachdem sodann durch Reichsgesetz vom 15. Dez. 1890 (RGl. S. 207, 
s. Anhang, Anl. 21) die Insel Helgoland nebst Zubehörungen dem Bundes- 
gebiete hinzugetreten ist und das Reich seine Zustimmung dazu erteilt hat, daß 
die Insel dem preußischen Staate einverleibt werde, ist durch die am 1. April 
1891 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 1891 (REl. S. 21) be- 
stimmt worden: 
„Art. I. Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Ergänzung, 
Abänderung und Ausführung erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestim- 
mungen treten auf der Insel Helgoland in Kraft: 
I. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vorbehaltlich des Rechts der 
von der Insel herstammenden Personen vermöge einer vor 
dem 1. Jan. 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen 
Kindern von deren Eltern oder Vormündern abzugebenden 
Erklärung, die britische Staatsangehörigkeit zu wählen.“ 
Besondere Vorschriften über die Art und Fassung der Optionserklärungen, 
die sich im ganzen auf acht Fälle beschränkt haben, sind nicht ergangen. 
jenigen in Elsaß-Lothringen geborenen Franzosen, welche zur Zeit des Friedens- 
schlusses dort nicht ihren Wohnsitz hatten, durch die Abtretung Deutsche ge- 
worden sind. Dieser Vertragsbestimmung gegenüber ist ein Zurückgehen auf 
allgemeine Sätze des Völkerrechts ausgeschlossen (s. GS. für Elsaß-Lothringen 
Straßburg 1881, Bd. 3 S. 18). 
  
§ 17.
	        
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