Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

104  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  17.

3.  Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  Bolivianischen  Freistaat  besteht
  ein  Freundschafts=  und  Handelsvertrag,  der  in  seinem  Art.  VI  bestimmt,
daß  das  in  Bolivia  geborene  Kind  eines  Deutschen  bei  Vollendung  des  21.  Lebensjahres
  auf  die  durch  Abstammung  erworbene  Eigenschaft  eines  Deutschen  verzichten
  kann  und  dann  ohne  weiteres  als  Bolivianer  anerkannt  wird  (s.  Anhang,
II.  Teil,  Ausland,  Bolivia).  Selbstverständlich  wird  es  sich  in  diesem  Artikel
nur  um  die  in  Bolivia  ansässigen  Kinder  eines  Deutschen  handeln.

b)  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erfolgt  unter  den  in  §  17  d.  G.
aufgezählten  Bedingungen.

Wer  seine  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  verloren  hat,  ist
also  nicht  mehr  Deutscher,  sondern  Ausländer  und  kann  demgemäß,  wenn  er
sich  im  Reichsgebiete  aufhält,  von  da  ausgewiesen  werden.  Ist  derselbe  jedoch
nicht  Angehöriger  eines  fremden  Staates  geworden,  nach  welchem  die  Ausweisung
  erfolgen  könnte,  was  nur  unter  den  Voraussetzungen  der  Ziff.  2,  5  u.  6
des  §  17  der  Fall  ist,  und  geschieht  die  Ausweisung  durch  zwangsweise  Abschiebung
  nach  einem  fremden  Staate,  so  kann  eine  derartige  Ausweisung
insofern  auf  Schwierigkeiten  stoßen,  als  der  fremde  Staat  nicht  verpflichtet  ist,
Ausländer  bei  sich  aufzunehmen  und  er  diese  Maßregel  durch  Zurückweisung
des  Betreffenden  nach  seinem  früheren  Heimatstaate  unwirksam  machen  kann.

Eine  derartige  Rückübernahme  von  Deutschen,  welche  ihrer  Staatsangehörigkeit
  verlustig  gegangen  sind,  ohne  im  Auslande  eine
andere  Staatsangehörigkeit  erworben  zu  haben,  hat  deutscherseits
stets  stattzufinden,  wenn  die  Betreffenden  in  einem  der  nachbezeichneten  ausländischen
  Staaten  sich  aufhalten,  welche  mit  Deutschland  einen  Übernahmevertrag
  abgeschlossen  haben.

Es  sind  dies:

a)  Italien  (s.  Üübernahmevertrag  vom  8.  Aug.  1878;  Anhang,  Anl.  Nr.  22).

b)  Dänemark  (s.  Übernahmevertrag  vom  11.  Dez.  1873  und  Zusatzprotokolle
  zu  demselben  vom  25.  Aug.  1881  und  17.  Juli  1884;  Anhang,
Anl.  Nr.  23  u.  23  a—c).

Tc)  Osterreich--Ungarn  (s.  Übernahmeerklärung  vom  4.)/26.  Juli  1875;
Anhang,  Anl.  Nr.  24).

d)  die  Schweiz  (s.  Niederlassungsvertrag  vom  13.  Nov.  1909  RGBl.  1911
S.  887|  sowie  Vertrag  vom  31.  Okt.  1910  R#Bl.  1911  S.  892j,  Ausführungsanweisung
  des  preuß.  Min.  d.  J.  vom  19.  Sept.  1911  [Mhl.
f.  d.  i.  V.  S.  278|  sowie  die  Min.-Vfg.  vom  14.  Dez.  1911  |[MBl.  1912
S.  12)  und  vom  9.  Febr.  1913  Ml.  S.  53);  Anhang,  Anl.  Nr.  25).

o)  Belgien  (s.  Übernahmevertrag  vom  7.  Juli  1877;  Anhang,  Anl.  Nr.  26).

f)  Rußland  (s.  Üübernahmeübereinkommen  vom  10.  Febr./29.  Jan.  1894;
Anhang,  Anl.  Nr.  27).

8)  die  Niederlande  (s.  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  vom  17.  Dez.  1904;  preuß.  Ausf.-Anw.
vom  31.  Jan.  1907;  Min.-Vfg.  vom  2.  Juli  1911  und  11.  Sept.  1912;
Anhang,  Anl.  Nr.  28).  "

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