Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. S 17. 113
Wegen Loutisiana (. II.
Guatemala (Art. 259 des BG.));
Japan (Art. 17, 18, 20 des japan. Zivilgesetzb. vom 16. Juli 1898).
A. II. Die in Ehebruch oder Blutschande') erzeugten Kinder
können nicht legitimiert werden.
Diese Gesetzesbestimmung besteht in:
Belgien
Frankreich)
Luxemburg
Monako
Bulgarien (Ukas vom 17. Dez. 1889, Nr. 483, s. D. Westnik Nr. 9
vom 12. Jan. 1890);
Griechenland (s. Schmitz-Wichmann a. a. O. Bd. II S. 80);
Italien") (Art. 180 und 195 des BGB.);
den Niederlanden (Art. 327 des BG.);
den russischen Ostseeprovinzen (Art. 173 des baltischen Gesetzb.;
s. Lehr, Droit civil russe S. 78);
Polen") (Art. 291 des BGB.);
Portugal (Art. 119 und 122 des BGB.);
Rußland (Art. 144 Ziff. 1 des russischen Reichsgesetzb.: „Außer der Ehe
geborene Kinder, mit Ausnahme der aus ehebrecherischem Verkehr
hervorgegangenen, werden durch die Eheschließung der Eltern legi-
timiert");
(Art. 331 des BGB.);
— Ô e û s
*) Als in Blutschande erzeugt, gelten alle diejenigen geinder, deren Eltern
im Zeitpunkte der Erzeugung wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft sich
nicht heiraten durften.
Hierbei ist jedoch zu bemerken, daß in Gemähheit einer Ents scheidung des
französischen Kassationshofes vom 22. Jan. 1867 und eines vom erstinstanzlichen
Gerichte von Melun am 18. März 1858 gefällten und durch den kais. Gerichts-
hof zu Paris in dessen Sitzung vom 14. Jan. 1859 bestätigten Urteils die von
Schwager und Schwägerin, bzw. die von Onkel und Nichte erzeugten
Kinder durch die auf Grund eines Dispenses gestatteie nachfolgende Ehe legiti-
miert werden können (vgl. Garnier a. a. O. S. 19).
Ebenso findet in den Niederlanden (Art. 328 des BG. ), in Belgien
CDekret vom 5. Febr. 1817), Spanien (Lehr, Droit civil espagnol S. 135),
Polen (Art. 296 des BGB.) die Legitimation des unehelichen Kindes statt,
sobald zwischen dessen Eltern auf Grund eines Dispenses des Landesfürsten
die Ehe geschlossen worden ist.
iun Italien kann die Legitimation durch Dekret des Königs (Art. 195
und 188. ff. des BG#B.) stattfinden, sobald der um die Legitimation des Kindes
Nachsuchende keine anderen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten
Kinder oder Nachkommen derselben besitzt, die nachfolgende Ehe der Eltern des
Kindes unmöglich ist und, falls der Petent verheiratet sein sollte, seine Ehefrau.
in die Legitimation einwilligt.
Ein auf den Zivilstand bezüglicher Randvermerk, welcher auf dem Urteile
eines ausländischen Gerichts beruht, kann in die französischen Zivilstands-
register nur dann eingetragen werden, wenn dieses Urteil in Frankreich als
gerichtlich vollziehbar erklärt worden ist (franz. Z PO. Art. 546, Entscheidungen.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 8
§ 17.