Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

140  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  27.

1.  kann.

Die  Verhängung  der  Strafe  ist  also  in  das  Ermessen  der  Zentralbehörde
des  Heimatstaates  gelegt,  welche  allein  berufen  ist,  den  dem  Avokatorium  nicht
Folge  Leistenden  der  Staatsangehörigkeit  verlustig  zu  erklären.

Das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  seitens  der  Zentralbehörden  der
Bundesregierungen  muß  ein  einheitliches  sein.  Es  würde  dem  Geist  dieser  gesetzlichen
  Bestimmung  durchaus  widersprechen,  wenn  die  Zentralbehörden  der
Bundesstaaten  bei  Verhängung  der  Strafe  nicht  von  gleichen  Grundsätzen  geleitet
  würden;  denn  wie  das  Avokatorium  vom  Kaiser  ausgeht,  wie  es  nicht  für
die  Angehörigen  einzelner  Bundesstaaten,  sondern  für  das  ganze  Reich  erlassen
wird,  wie  die  Frist,  binnen  welcher  die  Rückkehr  zu  erfolgen  hat,  und  das  Strafe
maß  gegen  den  Ungehorsamen  —  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  —  einheitlich
  festgesetzt  sind,  so  muß  auch  die  Untersuchung  und  eventuelle  Verurteilung
der  einzelnen  Fälle  des  Ungehorsams  von  den  Zentralbehörden  nach  einheitlichen
  Grundsätzen  erfolgen.

2.  Beschluß  der  Zentralbehörde  seines  Heimatstaates.

De  lege  ferenda  ist  folgendes  in  Erwägung  zu  ziehen:

Die  in  dem  §  27  enthaltene  Bestimmung  hat  ihren  Grund  in  der  Verpflichtung
  zur  Treue  und  zum  Gehorsam  aller  Reichsangehörigen  in  einer  das
allgemeine  Reichsinteresse  betreffenden  Angelegenheit;  das  allgemeine  Reichsinteresse
  erheischt  aber,  daß,  wie  bereits  in  Anm.  1  zu  diesem  Paragraphen  dargelegt
  ist,  hinsichtlich  aller  auf  das  Avokatorium  bezüglichen  Maßnahmen  ein
einheitliches  Verfahren  Platz  greife  und  daß  der  Reichsangehörige,  der  sich
gegen  den  §  27  vergangen  hat,  infolgedessen  wenn  er  mehrere  Indigenate  in
Deutschland  besitzt,  dieselben  gleichzeitig  verliere.  Daß  die  im  §  27  verzeichnete,
gegen  Kaiser  und  Reich  begangene  strafbare  Handlung  von  den  verschiedenen
Bundesstaaten  verschieden  geahndet  werde,  erscheint  undenkbar.

Aus  diesen  Gründen  erachte  ich  es  für  durchaus  geboten,
  daß  die  Aberkennung  der  Staatsangehörigkeit  in
Verlust  der  Reichsangehörigkeit  umgewandelt  werde,  und
daß  der  hierfür  erforderliche  Beschluß  vom  Reichskanzler
oder  von  der  damit  beauftragten  Reichsbehörde  ausgehe.

3.  verlustig.

Es-ist  in  dem  Gesetz  nicht  zur  Kenntnis  gebracht  worden,  ob  die  Verlusterklärung
  gegen  den  Widerspenstigen  durch  öffentliche  Bekanntmachung
oder  durch  Zustellung  an  den  Schuldigen  wirksam  wird.  Ich  würde  mich  für
die  erstere  Alternative  entscheiden;  denn  wenn  der  Schuldige,  wie  ich  zu  Ehren
des  deutschen  Namens  annehme,  von  dem  kaiserlichen  Avokatorium  nichts  erfahren
  hat,  so  wird  auch  eine  Zustellung  an  ihn  durch  den  Konsul  im  allgemeinen
nicht  ermöglicht  werden  können.

In  Anbetracht  dessen,  daß  nach  meiner  Annahme  der  Widerspenstige  zumeist
  infolge  lokaler  oder  physischer  Verhältnisse  dem  kaiserlichen  Avokatorium
nicht  nachkommen  konnte,  hätte  demselben  ein  Rekurs  an  die  Hand  gegeben
werden  können,  um  sich  gegen  die  Ausbürgerung  zu  verteidigen;  dies  ist  nicht

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