Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen usw. 8S8 30, 31. 143
8 30.
Ein ehemaliger Deutscher,“ der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber
bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen
gelten würde, mußs auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in
dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn
er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im
Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht,
auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
1. Borbemerkung.
Der erst von der Reichstagskommission in das Gesetz eingefügte § 30,
dessen Fassung mir etwas schwerfällig erscheint, setzt folgendes fest: Nach § 18
Abs. 2 des früheren Gesetzes ging der Entlassene bei Austritt aus dem Reichs-
gebiet innerhalb eines halben Jahres nach Aushändigung der Entlassungs-
urkunde seiner Staatsangehörigkeit verlustig. Da gemäß § 24 Abs. 1 des neuen
Gesetzes die Entlassung als nicht erfolgt gilt, wenn der Entlassene beim Ablauf
eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Inland hat, so wird laut § 30 den vor dem
1. Januar 1914 Entlassenen, die innerhalb der Jahresfrist nach Deutschland
zurückgekehrt sind, die Vergünstigung zuteil, daß ihnen das Recht auf den
Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 8 zu-
gestanden wird. Diese Vergünstigung wird aber in dem Paragraphen dadurch
erschwert, daß sie nur dann eintritt, wenn der Betreffende nach Ablauf der
Jahresfrist nicht nochmals das Inland verlassen und wenn er den Antrag auf
Einbürgerung innerhalb des Jahres 1914 gestellt hat.
2. Ein ehemaliger Deutscher.
Da in den 88§ 13 u. 33 d. G. ausdrücklich erwähnt ist, daß Abkömmlinge
und Adoptivkinder ehemaliger Deutscher das Recht auf Wiedererwerb der
Reichsangehörigkeit haben, eine derartige Vergünstigung aber in § 30 d. G.
den Kindern nicht eingeräumt wird, so wird daraus zu folgern sein, daß das
Gesetz sie diesen letzteren nicht zugestehen wollte.
3. muß.
Gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ist der Rekurs gegeben (§ 40
d. G.); der Wiedererwerb ist kostenlos (§ 38 Abs. 1 d. G.).
s 31.1
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttretens dieses
Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 214 des Gesetzes über die Er-
werbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
88 30, 31.