144 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 31.
1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) durch zehnjährigen Auf-
enthalts im Ausland verloren hat, mußs von dem Bundesstaat,' in
dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn
er keinem Staate angehört.10
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen? eines Bundes-
staats!! oder eines in einen solchen einverleibten Staates, 12 der
bereits vor dem Inkrafttreten? des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach
Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb
seines Heimatstaats verloren hat.
1. Borbemerkung.
§ 31 Abs. 1 d. G. entspricht dem § 21 Abs. 5 des früheren Gesetzes mit
dem Unterschied, daß in dem erstgenannten Paragraphen die Worte „wenn er
keinem Staate angehört" hinzugefügt worden sind, Worte, die einfach in § 21
Abs. 5 vergessen worden waren. Dieses Versäumnis ist schon in der ersten
Auflage meines Kommentars gerügt und die Richtigkeit meiner Ansicht durch
höchstrichterliche Judikatur mehrfach anerkannt worden. Der Fassung des Abs. 2,
in dem sich der Relativsatz „der seine Staatsangehörigkeit verloren hat“ auf
das letzte Hauptwort „eines Bundesstaats oder eines in einen solchen einver-
leibten Staates“ bezieht, wäre eine umsichtigere Redaktion sehr zu statten
gekommen.
2. Ein ehemaliger Deutscher — ehemaligen Augehörigen eines Bundes-
staates.
Zu diesen gehören auch die Ehefrau, die mit ihrem Mann, und die Kinder,
die mit ihrem Vater oder ihrer unehelichen Mutter die Staatsangehörigkeit
durch Aufenthalt im Ausland verloren haben (vgl. preuß. OG. 22, 388). Da-
gegen fallen nicht unter § 31 d. G. die Ehefrau, die einen Staatlosen geheiratet hat,
und die Kinder, die erst geboren sind, nachdem ihr Vater oder ihre uneheliche
Mutter schon staatlos waren. Jedoch erwerben Frau und minderjährige Kinder
nach § 16 Abs. 2 d. G. zugleich mit dem wiederaufgenommenen Familienhaupte
die Reichsangehörigkeit.
3. vor dem Inkrafttreten.
Das Gesetz vom 1. Juni 1870 trat in Kraft:
a) für Bayern mit dem 13. Mai 1871;
b) für Elsaß-Lothringen mit dem 28. Jan. 1873;
Tc) für Helgoland mit dem 1. April 1891;
d) für alle übrigen Bundesstaaten mit dem 1. Jan. 1871.
Für die beim Erlasse des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 bereits im
Auslande befindlich gewesenen Angehörigen jener Bundesstaaten, nach deren
Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen oder längeren Aufenthalt
im Auslande verloren ging, wurde der Lauf dieser Frist durch das Reichsgesetz
nicht unterbrochen.
§ 31.