Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. S 86. 159
hat, zur Untersuchung und Strafe gezogen werden können, sofern nicht nach
den bezüglichen Gesetzen seines ursprünglichen Vaterlandes
ad 1. Verjährung
ad 2—5. Verjährung oder sonstige Straflosigkeit
eingetreten ist. «
ad 4. Namentlich soll ein nach Art. 1 als amerikanischer Staatsbürger
zu erachtender früherer Badener nach den badischen Gesetzen wegen Nicht-
erfüllung der Wehrpflicht zur Untersuchung und Strafe gezogen werden können:
1. wenn er ausgewandert ist, nachdem er bei der Aushebung der Wehr-
pflichtigen bereits als Rekrut zum Dienste im stehenden Heere heran-
gezogen war,
2. wenn er ausgewandert ist, während er im Dienste bei den Fahnen stand,
oder nur auf bestimmte Zeit beurlaubt war,
3. wenn er als auf unbestimmte Zeit Beurlaubter, oder als Reservist, oder
als Landwehrmann ausgewandert ist, nachdem er bereits eine Ein-
berufungsorder erhalten, oder nachdem bereits eine öffentliche Aufforde-
rung zur Stellung erlassen, oder der Krieg ausgebrochen war.
Dagegen soll ein in den Vereinigten Staaten naturalisierter früherer
Badener, welcher sich bei oder nach seiner Auswanderung durch andere als die
in Ziffer 1—8 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen gegen die gesetz-
lichen Bestimmungen über die Wehrpflicht vergangen hat, bei seiner Rückkehr
in sein ursprüngliches Vaterland weder nachträglich zum Kriegsdienst, noch
wegen Nichterfüllung seiner Wehrpflicht zur Untersuchung und Strafe gezogen
werden.
Luch soll der Beschlag, welcher in anderen als den in Ziffer 1—38 bezeich-
neten Fällen wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht auf das Vermögen eines
Ausgewanderten gelegt wurde, wieder aufgehoben werden, sobald derselbe die
nach Art. 1 vollzogene Naturalisation in den Vereinigten Staaten von Amerika
nachweist. . «
Art. 3.
ad 1—4. Der Vertrag
ad 1. zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und
Preußen und andern deutschen Staaten andererseits,
ad 2. zwischen dem Königreich Bayern einerseits und den Vereinigten
Staaten von Amerika andererseits,
ad 3. zwischen Württemberg und den Vereinigten Staaten von Amerika,
ad 4. zwischen dem Großherzogtum Baden einerseits und den Vereinigten
Staaten von Amerika andererseits,
ad 1—4 wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der
vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, welcher am
ad 1. 16. Juni 1852
ad 2. 12. September 1853
ad 3. 16. Juni 1852 /13. Oktober 1853
ad 4. 30. Januar 1857
ad 1—4 abgeschlossen worden ist,