Anhang. Anlage Nr. 4. 183
Der in Abs. 1 bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung
des Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht aus-
geschlossen, daß die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr
gegeben sind.
Stirbt der Ehemann nach Anmeldung des Anspruches, so geht
letzterer auf die Witwe und auf die ehelichen, noch keine selbständige
Heimat besitzenden Kinder über. Die Vorschriften des Art. 1 Abs. 3
und des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 finden Anwendung.
Als Unterbrechung des Aufenthalts gilt nicht eine vorübergehende
Entfernung, bei welcher aus den begleitenden Umständen erhellt, daß
nicht beabsichtigt war, den Aufenthalt aufzugeben; bei Beurteilung der
Freiwilligkeit des Aufenthaltes ist die Verbüßung geringfügiger Frei-
heitsstrafen sowie solcher Freiheitsstrafen, welche an die Stelle un-
einbringlicher Geldstrafen getreten sind, nicht in Betracht zu ziehen.
Als selbständig sind nicht zu erachten:
1. entmündigte Personen;
2. Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemein-
schaft des Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem
elterlichen Hausstand angehören und von dem Familienhaupt
unterhalten werden.
Steuern der Ehefrau, sofern nicht die eheliche Gemeinschaft nach
§ 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist, und der minder-
jährigen im elterlichen Unterhalte stehenden Kinder sind dem Familien-
haupte zuzurechnen.
Art. 7. Anspruch auf Verleihung des Heimatrechtes in der Auf-
enthaltsgemeinde haben auch jene Angehörigen des bayerischen Staates,
welche im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen sieben Jahre lang
freiwillig in der Gemeinde sich aufgehalten und während dieser Zeit
Armenunterstützung weder beansprucht noch erhalten haben.
Der in Abs. 1 bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung
des Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht aus-
geschlossen, daß der Berechtigte nach Ablauf der siebenjährigen Frist
Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat.
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 finden hier gleich-
mäßige Anwendung.7)
Art. 8. Der in Art. 6 und 7 bezeichnete Anspruch kann auch von
der bisherigen Heimatgemeinde des Berechtigten und in Beziehung auf
Personen, welche eine vorläufige Heimat besitzen, vom k. Fiskus er-
hoben werden.
Hiergegen kann der Berechtigte Einspruch erheben; seinem Ein-
*) In betreff der Anwendbarkeit der Art. 6 und 7 auf die Pfalz s. Art. 27.