184 Anhang. Anlage Nr. 4.
spruche muß stattgegeben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
des Anspruches nicht vorliegen oder wenn die Heimatänderung für ihn
mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.
Von der erfolgten Erhebung des Anspruches hat die Aufenthalts-
gemeinde den Berechtigten zu benachrichtigen und ihm zur Geltend-
machung des Einspruchs eine ausschließende Frist von vierzehn Tagen
vorzusetzen.
Wird Einspruch erhoben, so ist die Heimatgemeinde beziehungs-
weise der k. Fiskus hiervon in Kenntnis zu setzen; wird der Anspruch
aufrechterhalten, so hat darüber die Gemeindeverwaltung der Auf-
enthaltsgemeinde Beschluß zu fassen.
Gegen den Beschluß der Aufenthaltsgemeinde kann binnen vier-
zehn Tagen nach der Eröffnung desselben die Entscheidung im Ver-
waltungsrechtswege (Art. 23 ff.) beantragt werden.
Art. 9. Die Gemeindeverwaltung kann jedem Angehörigen des
bayerischen Staates das Heimatrecht auch dann, wenn ein gesetzlicher
Anspruch nicht besteht, auf Ansuchen verleihen und hierbei mit dem Be-
werber die Bedingungen vereinbaren, von deren Erfüllung die Ver-
leihung des Heimatrechts abhängig gemacht wird.
In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist zu einer solchen Ver-
leihung die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich.
Art. 10. Nichtbayern können auf Grund der vorstehenden Art. 6
und 7 den Anspruch auf Verleihung der Heimat in einer bayerischen
Gemeinde erlangen; desgleichen sind die Gemeinden befugt, die Heimat
nach Maßgabe des vorstehenden Art. 9 einem Nichtbayern zu verleihen;
die Verleihung der Heimat wird jedoch in allen diesen Fällen erst wirk-
sam, wenn die betreffende Person die bayerische Staatsangehörigkeit
erworben hat.
Die Erwerbung des Heimatrechts erstreckt sich auch auf die Ehe-
frau und auf die noch unselbständigen — ehelichen oder denselben nach
Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes gleichgeachteten — Kinder, wenn dieselben
die bayerische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Die Kinder einer Nichtbayerin, welche durch Verehelichung die
Heimat in Bayern erwirbt, folgen dieser Heimat nur dann, wenn sie
durch jene Verehelichung legitimiert werden.
Bestehen in einem nicht zum Deutschen Reiche gehörigen Staate
Bestimmungen, welche die Erwerbung des Heimatrechts dortselbst den
Angehörigen des bayerischen Staates mehr erschweren, als es durch
gegenwärtiges Gesetz Ausländern gegenüber geschieht, so können auf
dem Wege der Verordnung die Angehörigen eines solchen Staates den-
selben Beschränkungen unterworfen werden.