Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

184  Anhang.  Anlage  Nr.  4.

spruche  muß  stattgegeben  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
des  Anspruches  nicht  vorliegen  oder  wenn  die  Heimatänderung  für  ihn
mit  erheblichen  Nachteilen  verbunden  wäre.

Von  der  erfolgten  Erhebung  des  Anspruches  hat  die  Aufenthaltsgemeinde
  den  Berechtigten  zu  benachrichtigen  und  ihm  zur  Geltendmachung
  des  Einspruchs  eine  ausschließende  Frist  von  vierzehn  Tagen
vorzusetzen.

Wird  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  Heimatgemeinde  beziehungsweise
  der  k.  Fiskus  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen;  wird  der  Anspruch
aufrechterhalten,  so  hat  darüber  die  Gemeindeverwaltung  der  Aufenthaltsgemeinde
  Beschluß  zu  fassen.

Gegen  den  Beschluß  der  Aufenthaltsgemeinde  kann  binnen  vierzehn
  Tagen  nach  der  Eröffnung  desselben  die  Entscheidung  im  Verwaltungsrechtswege
  (Art.  23  ff.)  beantragt  werden.

Art.  9.  Die  Gemeindeverwaltung  kann  jedem  Angehörigen  des
bayerischen  Staates  das  Heimatrecht  auch  dann,  wenn  ein  gesetzlicher
Anspruch  nicht  besteht,  auf  Ansuchen  verleihen  und  hierbei  mit  dem  Bewerber
  die  Bedingungen  vereinbaren,  von  deren  Erfüllung  die  Verleihung
  des  Heimatrechts  abhängig  gemacht  wird.

In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  zu  einer  solchen  Verleihung
  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich.

Art.  10.  Nichtbayern  können  auf  Grund  der  vorstehenden  Art.  6
und  7  den  Anspruch  auf  Verleihung  der  Heimat  in  einer  bayerischen
Gemeinde  erlangen;  desgleichen  sind  die  Gemeinden  befugt,  die  Heimat
nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Art.  9  einem  Nichtbayern  zu  verleihen;
die  Verleihung  der  Heimat  wird  jedoch  in  allen  diesen  Fällen  erst  wirksam,
  wenn  die  betreffende  Person  die  bayerische  Staatsangehörigkeit
erworben  hat.

Die  Erwerbung  des  Heimatrechts  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ehefrau
  und  auf  die  noch  unselbständigen  —  ehelichen  oder  denselben  nach
Art.  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gleichgeachteten  —  Kinder,  wenn  dieselben
die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.

Die  Kinder  einer  Nichtbayerin,  welche  durch  Verehelichung  die
Heimat  in  Bayern  erwirbt,  folgen  dieser  Heimat  nur  dann,  wenn  sie
durch  jene  Verehelichung  legitimiert  werden.

Bestehen  in  einem  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Staate
Bestimmungen,  welche  die  Erwerbung  des  Heimatrechts  dortselbst  den
Angehörigen  des  bayerischen  Staates  mehr  erschweren,  als  es  durch
gegenwärtiges  Gesetz  Ausländern  gegenüber  geschieht,  so  können  auf
dem  Wege  der  Verordnung  die  Angehörigen  eines  solchen  Staates  denselben
  Beschränkungen  unterworfen  werden.