Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 185 
Art. 11. Heimatlose Angehörige des bayerischen Staates, welche 
sich im Alter der Volljährigkeit vier Jahre ununterbrochen freiwillig und 
selbständig in einer bayerischen Gemeinde aufgehalten, während dieser 
Zeit direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen gegen 
die Gemeinde= und Armenkasse erfüllt, Armenunterstützungen aber weder 
beansprucht noch erhalten haben, erlangen in dieser Gemeinde kraft des 
Gesetzes die Heimat. 
Heimatlose Angehörige des bayerischen Staates, welche den vor- 
stehend erwähnten Bedingungen nicht vollständig genügten, erlangen, 
wenn sie sich im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen sieben Jahre 
lang freiwillig in einer bayerischen Gemeinde aufgehalten und während 
dieser Zeit die Armenunterstützung weder beansprucht noch erhalten 
haben, kraft des Gesetzes die Heimat in dieser Gemeinde. 
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4, 5 und 6 finden hier gleich- 
mäßige Anwendung. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erworbene Heimat 
erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die ehelichen oder denselben nach 
Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes gleichgeachteten Kinder, welche zwar die 
bayerische Staatsangehörigkeit, aber keine Heimat in einer bayerischen 
Gemeinde besitzen. 
Heimatlose uneheliche Kinder einer Frauensperson, welche auf 
Grund des gegenwärtigen Artikels die Heimat erlangt, folgen der Heimat 
der Mutter, wenn sie die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen. 
Den Gemeinden bleibt es anheimgegeben, den auf dem Heimat- 
rechte beruhenden Genuß an den örtlichen Stiftungen und Gemeinde- 
nutzungen für die auf Grund des gegenwärtigen Artikels Heimatberech- 
tigten von der Bezahlung der Heimatgebühr abhängig zu machen. 
Art. 12. Die Gemeinden sind in den Fällen der Art. 3 Abs. 1, 
Art. 6, 7 und 8 berechtigt, die Erwerbung des Heimatrechtes von Be- 
zahlung einer Gebühr abhängig zu machen, welche im Falle des Art. 3 
Abs. 1 
in Gemeinden von mehr als 20000 Selen 80.M, 
in Gemeinden von mehr als 5000 Seellen 60.M, 
in Gemeinden von mehr als 1500 Seellen 40.M, 
in kleineren Gemeinden 20M 
in den Fällen der Art. 6, 7 und 8 die Hälfte dieser Beträge nicht über- 
steigen, für Ausländer aber, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, 
bis zum Doppelten erhöht werden darf. 
Im Falle des Art. 8 ist diese Gebühr, wenn nicht die Voraus- 
setzungen des nachfolgenden Abs. 4 vorliegen, von der bisherigen Heimat- 
gemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus zu entrichten. 
Wer in einer Gemeinde, an welche er selbst oder im Falle des
	        
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