188 Anhang. Anlage Nr. 4.
Art. 17. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 des vorstehenden
Artikels finden auch auf Nichtbayern Anwendung, so lange deren Weg-
weisung aus dem Staatsgebiete nicht möglich ist.
Falls solche Personen früher in Bayern heimatberechtigt waren,
sind sie jener Gemeinde zuzuweisen, in welcher sie zuletzt das Heimat-
recht hatten.
Art. 18. Der auf Grund der Art. 16, 17 einem Manne angewiesenen
vorläufigen Heimat folgt auch seine Ehefrau, es sei denn, daß die eheliche
Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben ist.
Kinder, die noch keinen eigenen Hausstand haben, teilen die ihren
Eltern angewiesene Heimat.
Art. 19. Unterstützungen, welche den in Art. 16—18 erwähnten
Personen nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege gewährt
werden, fallen dem Staate in dem Umfange zur Last, in welchem sie
sonst von der Heimatgemeinde zu tragen wären.
Die Staatsbehörden sind jedoch berechtigt, solche Personen auch
außerhalb der vorläufigen Heimatgemeinde unterzubringen.
Art. 20. Die Ausmittelung der Heimat sowie die Anweisung einer
vorläufigen Heimat ist Amtssache.
Zuständig ist jene Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk
die Person, über deren Heimat sich Zweifel ergeben haben, ihren Wohn-
sitz oder bei Ermangelung eines festen Wohnsitzes den Aufenthalt hat,
oder in deren Bezirk die betreffende Person gefunden oder zuletzt be-
treten wurde und, wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, jene
Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Heimat angesprochen
wird; in München ist die k. Polizeidirektion zuständig.
Die Entscheidung ist nach Vernehmung sämtlicher Beteiligten zu
erlassen.
Art. 21. Keine Polizeibehörde darf Personen, deren Heimat
zweifelhaft oder streitig ist, aus dem Polizeibezirke ausweisen, ehe die
Heimat solcher Personen ausgemittelt oder ihnen eine vorläufige Heimat
angewiesen wurde.
Ebensowenig darf eine Polizeibehörde solche Personen, die ihr von
einer anderen inländischen Polizeibehörde zugewiesen wurden, unter
dem Vorwande des Mangels der Heimatberechtigung vor desfalls er-
gangener Entscheidung wegweisen.
Zuwiderhandelnde Beamte haften für alle durch die Zuwider-
handlung entstehenden Kosten und Schäden.
Art. 22. Die Verleihung von Heimatrechten nach den Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Ausstellung der Heimat-