Anhang. Anlage Nr. 4. 191
Art. 29. Anstatt des Art. 12 gelten für die Pfalz folgende Be—
stimmungen:
Die Gemeinden der Pfalz sind berechtigt:
1. von Personen, welche auf Grund der Art. 5 Abs. 1 oder des Art. 28
eine neue Heimat selbständig erwerben,
2. von Personen, welche auf Grund des Art. 2 eine neue Heimat
erworben haben, wenn dieselben die Teilnahme an den zum
Privatvorteile der Gemeindeangehörigen verwendeten Nutzungen
des Gemeindevermögens ansprechen, oder wenn sie seit zwei
Jahren in der Gemeinde mit Haus-, Grund= oder Gewerbesteuer
angelegt sind, eine Heimatgebühr bis zum Höchstbetrage von
170 M. und
3. von Personen, welche auf Grund der Art. 6, 7 oder 8 eine neue
Heimat selbständig erwerben, eine Heimatgebühr im Höchst-
betrage von 85 M. zu erheben.
Innerhalb dieses Maximalbetrages wird die Heimatgebühr nach
den durchschnittlichen Jahreserträgnissen des Gemeinde- und Stiftungs-
vermögens, soweit dessen Renten oder Nutzungen für öffentliche Zwecke
oder zum Privatvorteile der Gemeindeangehörigen verwendet werden,
in der Art berechnet, daß die Heimatgebühr in keinem Falle das Zehn-
fache des Betrages übersteigen darf, welcher sich bei Teilung der Summe
jener Erträgnisse durch die Zahl der zur Anteilnahme berechtigten
Familien ergibt.
Für Ausländer können, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen,
die für Inländer festgesetzten Beträge bis zum Doppelten erhöht werden.
Die Erhebung einer Heimatgebühr ist nur zulässig, wenn ein Tarif
festgestellt und öffentlich bekanntgemacht worden ist.
Zuständig zur Feststellung dieses Tarifs ist der Gemeinderat, für
dessen Beschluß die Genehmigung der vorgesetzten Distriktsverwaltungs-
behörde erforderlich ist.
Ergeben sich an den Grundlagen der Berechnung wesentliche Ande-
rungen, welche eine nachhaltige Minderung der Heimatgebühren zur
Folge hätten, so kann die vorgesetzte Behörde eine Revision des Tarifs
anordnen.
Dem Gemeinderate steht es frei, die tarifmäßigen Gebühren ganz
oder teilweise zu erlassen oder Fristzahlungen zu gestatten, in welchem
letzteren Falle das Heimatrecht mit Bezahlung der ersten Rate erworben
wird.
Wenn in einer Gemeinde die eventuelle Anteilnahme an Stif-
tungen oder Wohltätigkeitsanstalten bei Feststellung des Tarifs in An-
schlag gekommen ist, so hat ein verhältnismäßiger Teil der Heimatgebühr
in die Kassen der betreffenden Stiftungen oder Anstalten zu fließen.