Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 191 
Art. 29. Anstatt des Art. 12 gelten für die Pfalz folgende Be— 
stimmungen: 
Die Gemeinden der Pfalz sind berechtigt: 
1. von Personen, welche auf Grund der Art. 5 Abs. 1 oder des Art. 28 
eine neue Heimat selbständig erwerben, 
2. von Personen, welche auf Grund des Art. 2 eine neue Heimat 
erworben haben, wenn dieselben die Teilnahme an den zum 
Privatvorteile der Gemeindeangehörigen verwendeten Nutzungen 
des Gemeindevermögens ansprechen, oder wenn sie seit zwei 
Jahren in der Gemeinde mit Haus-, Grund= oder Gewerbesteuer 
angelegt sind, eine Heimatgebühr bis zum Höchstbetrage von 
170 M. und 
3. von Personen, welche auf Grund der Art. 6, 7 oder 8 eine neue 
Heimat selbständig erwerben, eine Heimatgebühr im Höchst- 
betrage von 85 M. zu erheben. 
Innerhalb dieses Maximalbetrages wird die Heimatgebühr nach 
den durchschnittlichen Jahreserträgnissen des Gemeinde- und Stiftungs- 
vermögens, soweit dessen Renten oder Nutzungen für öffentliche Zwecke 
oder zum Privatvorteile der Gemeindeangehörigen verwendet werden, 
in der Art berechnet, daß die Heimatgebühr in keinem Falle das Zehn- 
fache des Betrages übersteigen darf, welcher sich bei Teilung der Summe 
jener Erträgnisse durch die Zahl der zur Anteilnahme berechtigten 
Familien ergibt. 
Für Ausländer können, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, 
die für Inländer festgesetzten Beträge bis zum Doppelten erhöht werden. 
Die Erhebung einer Heimatgebühr ist nur zulässig, wenn ein Tarif 
festgestellt und öffentlich bekanntgemacht worden ist. 
Zuständig zur Feststellung dieses Tarifs ist der Gemeinderat, für 
dessen Beschluß die Genehmigung der vorgesetzten Distriktsverwaltungs- 
behörde erforderlich ist. 
Ergeben sich an den Grundlagen der Berechnung wesentliche Ande- 
rungen, welche eine nachhaltige Minderung der Heimatgebühren zur 
Folge hätten, so kann die vorgesetzte Behörde eine Revision des Tarifs 
anordnen. 
Dem Gemeinderate steht es frei, die tarifmäßigen Gebühren ganz 
oder teilweise zu erlassen oder Fristzahlungen zu gestatten, in welchem 
letzteren Falle das Heimatrecht mit Bezahlung der ersten Rate erworben 
wird. 
Wenn in einer Gemeinde die eventuelle Anteilnahme an Stif- 
tungen oder Wohltätigkeitsanstalten bei Feststellung des Tarifs in An- 
schlag gekommen ist, so hat ein verhältnismäßiger Teil der Heimatgebühr 
in die Kassen der betreffenden Stiftungen oder Anstalten zu fließen.
	        
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